Rechtsprechung
   BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83; 2 BvE 2/83; 2 BvE 3/83; 2 BvE 4/83   

Bundestagsauflösung

Art. 68, 67, 63 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Bundestagsauflösung

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 39 Abs. 1 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestag und die Ansetzung von Neuwahlen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Bundestagsauflösung / Vertrauensfrage Helmut Kohls

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Anordnung des Bundespräsidenten zur Auflösung des Bundestages und zur Ansetzung von Neuwahlen nach absichtlich verlorener Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ist verfassungsgemäß

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 62, 1
  • NJW 1983, 735
  • MDR 1983, 374
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Wird zitiert von ... (126)  

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05  

    Bundestagsauflösung III

    Als eine Annex-Entscheidung der Bundestagsauflösung teilt sie deren rechtliches Schicksal (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, soweit sie - wie hier - mit ihrem verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 108, 251 m.w.N.).

    Eine Verkürzung der laufenden Wahlperiode entgegen den Voraussetzungen des Grundgesetzes würde daher zugleich in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des Abgeordneten eingreifen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Gründe dafür, dass die sich als Folge aus der Auflösung ergebende Festsetzung der Wahl (Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) daneben selbstständig verfassungswidrig in die Rechte der Antragsteller eingreifen könnte, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 GG ist dem Bundespräsidenten allerdings nur eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen des Art. 68 GG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandserfordernisse des Art. 68 GG nicht erfüllt sind, ist die Auflösung des Deutschen Bundestages verfassungswidrig (BVerfGE 62, 1 ).

    Schon nach seinem systematischen Zusammenhang mit Art. 62 und Art. 67 GG gibt Art. 68 GG dem Bundeskanzler allerdings kein Mittel in die Hand, gemeinsam mit einer ihn verlässlich tragenden Parlamentsmehrheit einen ihm geeignet erscheinenden Neuwahltermin voraussetzungslos zu bestimmen (BVerfGE 62, 1 ).

    Die zweite Bundestagsauflösung vom 6. Januar 1983 stand im Zusammenhang mit einem konstruktiven Misstrauensvotum, dem in der Öffentlichkeit zwar nicht die Verfassungsmäßigkeit, wohl aber gerade auch im Blick auf die für den Koalitionswechsel verantwortliche Partei zwar nicht mehr die Legalität, wohl aber die Legitimität im Sinne einer Achtung des "demokratischen Anstands" abgesprochen worden war (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    In einer solchen Konstellation fehlte es bereits an der von Art. 68 GG vorausgesetzten Instabilität der Lage im Verhältnis zwischen Kanzler und Parlament (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    b) Das Grundgesetz hat, anders als die Weimarer Verfassung, die Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die Hand gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche zugewiesen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Der für die Auflösung nach Art. 68 GG geltende anspruchsvolle Mechanismus der Gewaltenteilung vermag sich sinnvoll nur zu entfalten, wenn das Bundesverfassungsgericht die politische Einschätzung der Lage durch die zuvor tätigen Verfassungsorgane respektiert (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Dies heißt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung im Organstreitverfahren nicht verpflichtet wäre; seine Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht ist durch den zu respektierenden Einschätzungsspielraum eingeschränkt, aber nicht beseitigt (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten (BVerfGE 62, 1 ).

    Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig vorzuziehen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Bundeskanzlers von weiteren Motiven begleitet wurde (BVerfGE 62, 1 ).

    Dass vorhandene Unterstützung für eine erneute Kandidatur des amtierenden Bundeskanzlers das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 68 GG nicht ausschließt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der 1982 von Bundeskanzler Kohl gestellten Vertrauensfrage entschieden (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Mehrheit gefunden hat, der Antrag also vom Bundestag abgelehnt worden ist, soll der Bundespräsident, und nach ihm im Streitfall das Bundesverfassungsgericht, berechtigt und verpflichtet sein zu prüfen, ob eine dem Zweck des Art. 68 GG entnommene - ursprünglich als "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" bezeichnete (vgl. BVerfGE 62, 1 ) - Voraussetzung des Art. 68 GG vorliegt, wonach der Bundestag nur aufgelöst werden darf, wenn der Bundeskanzler wirklich der Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann und daher in seiner Handlungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist.

    Schon der Bundeskanzler, so heißt es in der Entscheidung von 1983, dürfe die Vertrauensfrage nur stellen, wenn die Kräfteverhältnisse im Bundestag eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr ermöglichen (BVerfGE 62, 1 ).

    Die Antragsteller umschiffen diese Einsicht mit der Annahme, der Verfassungsverstoß, der in einer vom Bundeskanzler unangebracht gestellten Vertrauensfrage liege, wirke ohne weiteres auf die nachfolgenden Schritte des Verfahrens nach Art. 68 GG fort (s. auch bereits BVerfGE 62, 1 ).

    Dass der Einschätzungsspielraum des Bundeskanzlers erst an der Grenze eindeutiger Vorzugswürdigkeit einer gegenteiligen Einschätzung ende, steht bereits in diesem Urteil (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Diese Auffassung hat das Gericht daher schon früher mit Recht zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; s. auch Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 68 Rn. 24; Klein, ZParl 1983, S. 402 ; Schneider, JZ 1973, S. 652 ).

    Dass der Wortlaut des Art. 68 GG insoweit unergiebig ist, hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 richtig festgestellt (vgl. BVerfGE 62, 1 ; für die herrschende Meinung in der Literatur siehe Epping, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 68 Rn. 13 f.; Oldiges, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 68 Rn. 16; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 68 Rn. 10; Püttner, NJW 1983, S. 15 ; Liesegang, NJW 1983, S. 147 ; Geiger, JöR 33 , S. 41 ; a.A. Rinck, abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd. S. 70 ; Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 68 Rn. 15; Delbrück/Wolfrum, JuS 1983, S. 758 ; Hochrathner, Anwendungsbereich und Grenzen des Parlamentsauflösungsrechts nach dem Bonner Grundgesetz, 1985, S. 61, 65 f.).

    Die weitergehende Feststellung, allein in diesen Fällen eröffne das Grundgesetz "unter engen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen" den Weg der Auflösung (BVerfGE 62, 1 ), setzt voraus, was zu begründen wäre.

    Dass das Grundgesetz, in Übereinstimmung mit Äußerungen aus dem Entstehungsprozess, ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments nicht enthält und Reformbestrebungen in diese Richtung sich bislang nicht durchgesetzt haben (vgl. Rinck, abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd. S. 70 ; aus der Literatur statt vieler Schenke, NJW 1982, S. 2521 ), ist ebenfalls kein Argument für die Notwendigkeit, Art. 68 GG um Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, die der Verfassungsgeber nicht vorgesehen hat (vgl. Schröder, JZ 1982, S. 786 ).

    Die durch mehrere Äußerungen von Abgeordneten gestützte Feststellung, dem Parlamentarischen Rat habe bei der Ausarbeitung des Art. 68 GG vor allem die Konstellation einer Minderheitskanzlerschaft vor Augen gestanden (vgl. BVerfGE 62, 1 ; Hopfauf, a.a.O., S. 391 ; Schenke, NJW 1982, S. 2521 ), hilft für die Auslegung nicht weiter.

    Sollte der Begriff technisch gemeint, also der Fall eines nicht von der Mehrheit des Bundestages gewählten ernannten Kanzlers (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 GG) angesprochen gewesen sein (so offenbar BVerfGE 62, 1 ), dann verband sich mit der wiederholten Hervorhebung dieses Sonderfalles offensichtlich nicht die Vorstellung, Art. 68 GG solle allein diesen speziellen Fall erfassen (so auch BVerfG, a.a.O.).

    Darauf wurde die Schlussfolgerung gestützt, auch die zitierten Äußerungen bezögen sich ungeachtet ihres Wortlauts nur auf den Fall des Minderheitskanzlers (s. vor allem die ausführliche Untersuchung der Entstehungsgeschichte bei Hopfauf, AöR 108 , S. 391 ; offenlassend BVerfGE 62, 1 ).

    Diese Gründe belegen keine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag, die allein eine "unechte" (auflösungsgerichtete) Vertrauensfrage nach den zutreffenden Maßstäben der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1) rechtfertigen könnte.

    Denn er bedeutet de facto die Preisgabe der materiellen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 16. Februar 1983 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Vertrauen bedeutet im parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten, Person und Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zu unterstützen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Ausschlaggebend hierfür dürfen jedoch nicht besondere Schwierigkeiten einer sich stellenden Aufgabe sein; entscheidend ist vielmehr, ob der Bundeskanzler davon ausgehen darf, dass eine dauerhafte und stabile parlamentarische Mehrheit nicht mehr zustande gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kam deshalb zu dem Schluss, es könne "als ausgeschlossen gelten, dass ein Versuch des Bundeskanzlers, seine Regierungsarbeit desungeachtet bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen, von der Fraktion der F.D.P. mitgetragen worden wäre" (BVerfGE 62, 1 ).

    Eine andere Auffassung rührt an dem Sinn des demokratischen Grundprinzips der freien Wahl und des repräsentativen freien Mandats der Abgeordneten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG" (BVerfGE 62, 1 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96  
    Anstelle eines ausdrücklichen Vertrauensbeschlusses nach Art. 54 Satz 1 WV wurde auch für verfassungsgemäß gehalten, daß eine Reichstagsmehrheit die Amtsführung der Regierung jedenfalls nicht durch ein Mißtrauensvotum in Frage stellte, weil Art. 54 Satz 1 WV (anders als Art. 54 Satz 2 WV für das Mißtrauen; vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl., Art. 54 Anm. 3 [S. 319 f]) keine besonderen Förmlichkeiten verlange; diese abgeschwächte Form eines Vertrauensvotums galt als "Tolerieren" (E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 6, S. 330 ff, mit Beispielsfällen; vgl. auch Bd. 7, S. 802; vgl. ferner Finkelnburg, a. a. O., S. 7/8; BVerfGE 62, 1 [37]).

    Ausschließlich im Rahmen der "personenbezogenen" Abhängigkeit vom Parlament hat auch das Bundesverfassungsgericht Vertrauen als besondere Art der Stimmabgabe erwähnt, welche förmlich und gegenwärtig die Zustimmung des Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Regierungschefs bekundet und damit darauf schließen läßt, daß er bereit ist, ein zumindest in Umrissen vorgezeichnetes Regierungsprogramm oder ein konkretes Verhalten grundsätzlich zu "unterstützen" bzw. - im Fall des Mißtrauensvotums - zu "dulden" (BVerfGE 62, 1 [37/38, 61]).

    Dieser Befund relativiert die Bedeutung der vom Bundesverfassungsgericht für die einfache Gesetzesauslegung mit engen Vorgaben versehene, für die Verfassungsauslegung weiter gehandhabte Frage, in welchem Umfang der Wille des sog. "historischen Gesetzgebers" für die Auslegung maßgeblich sein kann (BVerfGE 62, 1 [45], m. w. Nachw.).

    Für Verfassungstexte darf die Entstehungsgeschichte jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sich - wie hier - für die Auslegung einer Verfassungsnorm noch keine festen Grundsätze haben bilden können (BVerfGE 62, 1 [45], m. w. Nachw.).

    Für die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesverfassung (BVerfGE 62, 1 [37]) herangezogen werden, weil sich die Regelungen gleichen.

    Diese Möglichkeit, inhaltlich einzuschränken, klingt auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "provozierten Vertrauensfrage" des Art. 68 GG an; denn das Gericht hat die gegen den zuvor mit Mehrheit gewählten Kanzler abgegebenen Stimmen für verfassungsgemäß gehalten, obgleich das Hauptziel nicht "Mißtrauen" war, sondern zu einer Neuwahl zu gelangen, weil das dem Kanzler zuvor erteilte "Vertrauen" nur ein Notprogramm habe tragen sollen und von der Bedingung abhängig gewesen sei, Neuwahlen einzuleiten (BVerfGE 62, 1 [38, 53 ff, 59, 61]).

    Systematische Gründe oder Gemeinwohl-Gesichtspunkte zwingen zu keiner Korrektur dieses Ergebnisses (vgl. insoweit den Ansatz bei BVerfGE 62, 1 [42, 51]); denn eine etwa drohende "Blockade" zwischen einem amtierenden Ministerpräsidenten, der keine Mehrheit für sein Sachprogramm findet, und einem Landtag, dessen Mehrheit "destruktiv" bleibt, weil er den Ministerpräsidenten nicht zu stürzen vermag (Art. 72 Abs. 1 LSA-Verf), kann der Ministerpräsident beenden, indem er die Vertrauensfrage stellt und bei deren Verneinung die Auflösung des Landtags verlangt (Art. 73 Abs. 1 LSA-Verf); der Landtag kann sich mit qualifizierter Mehrheit selbst auflösen (Art. 60 Abs. 1 LSA-Verf).

    Der Hilfsbegriff "Stützen" verlangt andererseits nicht, daß eine Fraktion mit Angehörigen ihrer politischen Richtung personell in der Regierung vertreten - und damit "an ihr beteiligt" - ist; denn es reicht aus, daß die Fraktion einer bestimmten Zusammensetzung der Regierung insgesamt "Vertrauen" entgegenbringt (vgl. auch BVerfGE 62, 1 [37], für die gleiche Problematik bei der Bundesverfassung).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wortwahl deutlich differenziert: Es verwendet das Wort "stützen", um die Vertrauenssituation zu kennzeichnen, und spricht nur von "dulden", wenn die Fraktion das konstruktive Mißtrauensvotum nicht unterstützt (vgl. BVerfGE 62, 1 [37/38, 61]).

  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01  

    Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode

    Eine mit den Bestimmungen der Verfassung unvereinbare Verkürzung würde zugleich in den in Art. 38 Abs. 4 VvB garantierten Abgeordnetenstatus eingreifen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 62, 1 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2,3,4/83 - BVerfGE 62, 1 zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt, dass diese die Auflösung des Bundestages nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ermöglichende Norm über ihren Wortlaut hinaus fordere, dass eine Lage bestehe, in der es für diesen politisch nicht mehr gewährleistet sei, mit den im Parlament bestehenden Kräfteverhältnissen zu regieren.

    Ein ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal in dem vom Bundesverfassungsgericht für Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG angenommenen Sinne (BVerfGE 62, 1 ) ergibt sich für Art. 54 Abs. 2 VvB weder aus einer in dieser Bestimmung selbst angelegten Systematik noch aus ihrer Stellung im Verfassungsgefüge.

    Eine der Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG vergleichbare eigene Systematik, die schon durch das Erfordernis des Zusammenwirkens von drei aufgrund jeweils eigenständiger Beurteilung mitentscheidender Verfassungsorgane (Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident) vornehmlich darauf angelegt ist, während der laufenden Wahlperiode eines Bundestages einem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen bzw. diese zu festigen, und damit zur politischen Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen (BVerfGE 62, 1 ), ist in Art. 54 Abs. 2 VvB nicht festzustellen.

    Die Aufnahme der Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode in den die Volksvertretung betreffenden Abschnitt III der Verfassung von Berlin bietet im Gegensatz zur Einordnung der Auflösungstatbestände der Art. 63 Abs. 4 und 68 Abs. 1 GG in den Abschnitt über die Bundesregierung keinen Interpretationsansatz (vgl. hierzu BVerfGE 62, 1 ) für das Erfordernis eines an das Verhältnis von Regierung und Parlamentsmehrheit anknüpfenden Auflösungstatbestandes.

    Art. 54 Abs. 2 VvB räumt ihm Ermessen zu politischen Leitentscheidungen ein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 62, 1 ).

    Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann der Verfassungsgerichtshof ihrer Verletzung entgegentreten (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 62, 1 ).

    Die Umstände, dass sich alle Fraktionen des Antragsgegners einschließlich der derzeitigen Opposition - unbeschadet voneinander abweichender Motivationslagen - in dem Willen zu vorzeitigen Neuwahlen einig sind und der beanstandete Beschluss mit einem noch deutlich über der Zweidrittelmehrheit liegenden Ergebnis gefasst wurde, sprechen dafür, dass ein konkreter Missbrauch nicht anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

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