Rechtsprechung
| BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 |
Bundestagswahlkampf 1982
Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Wahlkämpfen;
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, (hier bejahte) allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtswegerschöpfung entbehrlich macht
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 63, 230
- NJW 1983, 1105
Wird zitiert von ... (24)
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - VGH O 17/05
Tag der offenen Tür in der Staatskanzlei
Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (VerfGH RP, AS 29, 362 [374]; vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [242]).Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]; anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen: VerfGH RP, AS 29, 362 [380]).
Tritt der informative Gehalt von Öffentlichkeitsarbeit eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurück, kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Parteien- und Wahlwerbung überschritten ist (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur verantwortlichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung zu leisten, die voraussetzt, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen sowie den Funktionsweisen öffentlicher Einrichtungen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [243]).
Denn in der "heißen Phase" des Wahlkampfes gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung versagt ist (vgl. BVerfGE 44, 125 [152]; 63, 230 [244]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05 Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (VerfGH RP, AS 29, 362 [374]; vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [242]).
Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]; anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen: VerfGH RP, AS 29, 362 [380]).
Tritt der informative Gehalt von Öffentlichkeitsarbeit eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurück, kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Parteien- und Wahlwerbung überschritten ist (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur verantwortlichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung zu leisten, die voraussetzt, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen sowie den Funktionsweisen öffentlicher Einrichtungen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [243]).
Denn in der "heißen Phase" des Wahlkampfes gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung versagt ist (vgl. BVerfGE 44, 125 [152]; 63, 230 [244]).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ). - VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - VGH O 3/02
Verwendung von Fraktionszuschüssen - Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit von gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb ebenso wie diejenige der Regierung in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [242]).Die Eingliederung der Fraktionen in die organisierte Staatlichkeit verlangt nicht, ihre Öffentlichkeitsarbeit einem Neutralitätsgebot zu unterwerfen (anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen: BVerfGE 44, 125 [143 f.]; 63, 230 [243 f.]).
Ein solches Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot teilt die Öffentlichkeitsarbeit der Opposition im Übrigen mit derjenigen der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 [141, 145, 151]; 63, 230 [243 f.]), der sie gegenübertreten soll.
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96
Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister
Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 «141, 145»; 63, 230 «243»).Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfGE 44, 124 «147 ff.»; 63, 230 «243 f.»; BVerwG, Beschluß vom 17. November 1988 - BVerwG 7 B 169.88 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 31 S. 3 «4 f.»).
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
Das BVerfG hat wiederholt ausgeführt (BVerfGE 44, 125 [147 f.] = NJW 1977, 1054; BVerfGE 63, 230 [243] = NJW 1983, 1105), daß es ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit ist, die Politik der Regierung sowie ihre Maßnahmen. - VG Frankfurt/Main, 03.08.2005 - 7 E 2234/04
Abwahl eines Bürgermeisters durch die Bürger und Regeln im "Abwahlkampf"
Das BVerfG hatte im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor einer Bundestagswahl mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien und der insoweit von der Regierung zu beachtenden Neutralitätspflicht als "Orientierungspunkt" den Tag der Wahlanordnung durch den Bundespräsidenten nach § 16 BWahlG benannt (…BVerfG, Urt. v.2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [153] = NJW 1977, 751; BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105 betr. vorzeitige Auflösung des Deutschen Bundestags, für den Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG vorsieht, dass die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfindet).Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass seinerzeit noch völlig offen war, ob es überhaupt zu einer Abstimmung kommen würde (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105).
- VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
Landesregierung hat durch unzulässige Wahlwerbung in den Landtagswahlkampf 2009 …
Zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet daher dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt (BVerfGE 44, 125; 63, 230).Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu halten (BVerfGE 63, 230, 242 f.), und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ansonsten zulässige Öffentlichkeitsarbeit, also Veröffentlichungen, die sich auf eine sachliche Information des Bürgers.
- OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 10 LC 203/07
Wahlprüfung (Direktwahl Bürgermeister); Bürgermeisterwahl; Direktwahl; Direktwahl …
Das Gebot der freien Wahlen untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141; Beschl. v. 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243).Eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2. März 1977, aaO; Beschl. v. 23. Februar 1983, aaO).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1988 - 15 A 924/86
Grenzen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten
- BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99
Staatsimmunität; Zwischenurteil
- VG Stuttgart, 27.08.2004 - 4 K 5035/03
Unzulässige Wahlbeeinflussung bei Wahl zum örtlichen Ärzteschaftsvorstand
- KG, 19.06.2001 - 5 U 10475/99
Amtliche Informationen für Wettbewerber - Hilfstätigkeit zur Erfüllung …
- BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur …
- VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03
Gültigkeit der Landtagswahl 2003
- StGH Hessen, 20.07.1988 - P.St. 1075
Grundrechtsklage gegen Wahlprüfungsentscheidung: kein Nachschieben von Rügen nach …
- VG Weimar, 28.02.2007 - 6 K 1360/06
Kommunalwahlrecht; Erfolglose Anfechtung einer Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl); …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01
Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - LVG 8/95
Staatliche Öffentlichkeitsarbeit außerhalb von Wahlkampfzeiten - Finanzreport
- VGH Hessen, 10.10.1991 - 6 UE 2578/90
Unzulässige Werbung von Amtsträgern im Kommunalwahlkampf
- BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87
Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung …
- BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer …
- VG Lüneburg, 15.12.1994 - 3 A 304/94
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