Rechtsprechung
   BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00   

Bußgelder Berufskraftfahrer

§ 138 BGB, Zusage einer Erstattung von Bußgeldzahlungen durch Arbeitgeber ist sittenwidrig;

§ 826 BGB, in Ausnahmefällen mögliche Regreßhaftung des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer durch konkrete Anordnung zu einem ordnungswidrigen Verhalten veranlaßt

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • IWW
  • rws-verlag.de

    Unzulässigkeit der Zusage eines Arbeitgebers zur Übernahme von gegen Arbeitnehmer verhängten Geldbußen wegen Verkehrsübertretungen

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  • NWB SteuerXpert START
  • verkehrsrechtsforum.de
  • RA Kotz

    Erstattung einer Geldbuße für Lenkzeit-Verstöße der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

  • RA Kotz

    Geldbußenerstattung durch Arbeitgeber - Vereinbarung sittenwidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Keine Erstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung

  • Betriebs-Berater

    Sittenwidrigkeit der Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässige Zusage eines Arbeitgebers zur Übernahme von gegen Arbeitnehmer verhängten Geldbußen wegen Verkehrsübertretungen

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Erstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrpersonal - Geldbußen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Berufskraftfahrer müssen Bußgelder selbst bezahlen // Erstattungsversprechen des Chefs ist sittenwidrig

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Ersatz von Geldbußen nicht zusagen

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstattungsfähig

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
  • gdp-borken.de (Kurzinformation)

    Geldbuße im Straßenverkehr

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Berufskraftfahrer überschreitet vorgeschriebene 'Lenkzeit': Arbeitgeber muss die dafür gegen den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafe nicht ersetzen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Geldbuße, Übernahme durch Arbeitgeber

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Übernahme von gegen Arbeitnehmer verhängten Geldbußen durch Arbeitgeber

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    LKW-Fahrer muss Geldbußen selbst bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstatten - LKW-Fahrer hat keinen Schadenersatzanspruch gegen Chef

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit der Zusage eines Arbeitgebers zur Übernahme von gegen Arbeitnehmer verhängten Geldbußen wegen Verkehrsübertretungen

Verfahrensgang

  • ArbG Arnsberg, 30.03.1999 - 3 Ca 792/98
  • LAG Hamm, 05.04.2000 - 10 (16) Sa 1012/99
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1962
  • ZIP 2001, 850
  • VersR 2002, 61
  • BB 2001, 1154
  • BB 2001, 996
  • BB 2001, 472
  • NZA 2001, 653
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Wird zitiert von ... (14)  

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06  

    Erstattung von Geldbußen durch Arbeitgeber bei Verstößen eines Lkw-Fahrers gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).

    Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02  

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

    Eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB würde eine konkrete zum Schaden führende Anweisung des Arbeitgebers zu Preisabsprachen voraussetzen (vgl. BAG-Urteil vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00, Der Betrieb -DB-, 2001, 1095 und BGH-Urteil vom 14.11.1996 IX ZR 215/95, DB 1997, 472), von der im Streitfall nicht ausgegangen werden kann.
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02  

    Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen

    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 -n NZA 2001 653 f.) ist hier nicht einschlägig.
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  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - L 6 R 381/08  

    Spedition übernimmt Verwarnungsgelder der Lkw-Fahrer: Nicht immer Arbeitslohn

    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.12.2008 ihre Argumentation auf das Urteil des BAG vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00 - (veröffentlicht in juris) zu stützen versucht, kann diesem nichts Wesentliches für den hier zu entscheidenden Sachverhalt entnommen werden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 Sa 497/09  

    Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst zahlen

    Der Kläger hat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R  

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    So wären selbst etwaige Zusagen über die Erstattung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen Vorschriften über die Lenkzeiten im Güterfernverkehr sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB unwirksam gewesen und war ein möglicher Anspruch gegen sie aus unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB nicht ersichtlich (vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1. 2001, 8 AZR 465/00, EzA-SD 2001, Nr. 9, 5 bis 7 = NJW 2001, 1962 bis 1964).
  • LAG Köln, 13.03.2007 - 9 Sa 1288/06  

    Strafverfahren; Ersatz der Gerichtskosten; Rechtsmissbrauch; GmbH-Geschäftsführer

    Die Rechtsordnung kann nicht es nicht hinnehmen, dass ein Geschäftsführer im eigenen Interesse einen bei der GmbH angestellten Arbeitnehmer mit Kostenübernahmeversprechen dazu verleitet, Straftaten, die gemeingefährlich sind, zu verschleiern, und dies noch zum Zwecke des Versicherungsbetruges (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Kostenübernahmezusagen bei weniger schwerwiegenden Verkehrsdelikten: BAG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 AZR 465/00 -).
  • ArbG Düsseldorf, 22.12.2009 - 7 Ca 8603/09  

    Aufwednungsersatz, Schadensersatz, Ermittlungsverfahren

    Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktionen nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG, Urteil v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2008 - 10 Sa 892/06).
  • LG Osnabrück, 26.01.2004 - 1 S 924/03  

    Lenkzeiten, Bussgeld

    Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind jedoch regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (vgl. BAG, NJW 2001, 1962 ff.; LAG Hamm, BuW 2001, 478 = JURIS-Dokument Nr. KARE 600001749; Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153).
  • OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02  
    Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen beides denkbar ist, wie z. B. den Fall, in dem sich ein Dritter vor Begehung einer Straftat zur Begleichung der Strafe verpflichtet (einen so gelagerten Fall erörtert das BAG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung BAG NJW 2001, 1962) oder die Zahlung aus Mitteln bewirkt wird, die zu diesem Zweck nicht gedacht sind, so dass dann an eine Untreue gegenüber dem Belasteten zu denken ist (BGH NJW 1990, 990).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.07.2007 - 21 Sa 656/07  

    Lenkzeitunterbrechung - Straßenbahnfahrer

  • OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02  

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

  • LAG Köln, 02.10.2002 - 7 Sa 427/02  

    Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO; innerbetrieblicher Schadensausgleich

  • LAG Thüringen, 12.05.2009 - 7 Sa 183/08  
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