Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92   

Busspur

§ 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs. 2 VwGO, Prüfungsumfang;

§ 113 VwGO, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 32
  • BVerwGE 1992, 33
  • NJW 1993, 1729
  • DÖV 1993, 823
  • DVBl 1993, 613
  • NZV 1993, 284
  • NVwZ 1993, 777
  • DVBl 1993, 612
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Wird zitiert von ... (139)  

  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97  

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05  

    Verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ;

    Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (st. Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption für die Regelung des ruhenden Verkehrs die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der im Zuge der Einführung der Parkraumbewirtschaftung getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 - NVwZ 1999, 1234, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 - NVwZ 1983, 93 und Urteil vom 24. April 1958 - I C 157.54 - BVerwGE 6, 317) und dass es insoweit nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen, sondern wegen des dauernden Charakters der verkehrsbehördlichen Anordnung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen abschließend getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O).

    Abwägungserheblich sind dabei indessen nur qualifizierte Interessen der Klägerin, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O.).

    Ansprüche auf Erhaltung oder Schaffung von (unbewirtschaftetem) Parkraum folgen aus dem Anliegergebrauch nicht (st. Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O., ferner Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 B 118.91 - Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 5).

  • OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96  
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