Rechtsprechung
| BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85 |
Butzenfenster
§ 243 StGB, 'Versuch' eines Regelbeispiels, § 22 StGB analog
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
StGB (1975) § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,§ 22
- uni-bayreuth.de
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 33, 370
- NJW 1986, 940
- MDR 1986, 250
- StV 1986, 481
- JR 1986, 520
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
Strafzumessung beim Versuch der Steuerhinterziehung (in großem Ausmaß Steuern …
Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 33, 370).Die Regelbeispiele der besonders schweren Steuerhinterziehung sind im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374).
Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370;… glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rn. 276;… Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rn. 101).
Dabei sind bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechtsund Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374).
- BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98 Vergleichbar mit der Rechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt.
Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs außerhalb eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 f.).
- BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00
Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; …
Er hat hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbeständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder andere Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestechnik sei ( BGHSt 33, 370, 374).gg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schließlich nicht entgegen, daß der 3. Strafsenat für die Frage des Versuchs die Regelbeispiele als tatbestandsähnlich charakterisiert hat und sie bei der Bestimmung des für den Deliktsversuch anzuwendenden Strafrahmens im Ergebnis wie Tatbestandsmerkmale behandelt wissen will ( BGHSt 33, 370, 374).
- BayObLG, 13.05.1997 - 2St RR 52/97
Versuchter schwerer Diebstahl - Regelbeispiel des Entwendens einer durch …
Sie können daher bei der Bestimmung des für den strafbaren Diebstahlsversuch geltenden Strafrahmens im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal behandelt werden (BGHSt 33, 370, 374).Da der Bundesgerichtshof in BGHSt 33, 370, 374 jedoch unter Verweis auf § 23 Abs. 2 StGB ausführt, Wille des Gesetzes sei es, die versuchte Tat, sofern sie strafbar sei, grundsätzlich derselben Strafdrohung zu unterwerfen wie die vollendete, so daß sich der Strafrahmen insoweit nach dem Tatentschluß bestimme, und ferner in der bei Fabry (NJW 1986, 15, 19) zitierten Entscheidung des BGH vom 3.5.1985 - 2 StR 48/85 - dargelegt wird, zur Anwendung des § 243 StGB im Versuchsfall könne genügen, daß der Täter mit dem Ziel der Verwirklichung des Regelbeispiels zur Tat angesetzt habe, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Strafrahmen des § 243 StGB herangezogen hat.
- BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer …
Das ist vorliegend über den Grundtatbestand hinaus das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, das vom Landgericht für beide Sachverhaltsalternativen festgestellt ist und für den Fall des Diebstahls, wenn auch nicht als Tatbestandsmerkmal, wohl aber ähnlich einem Qualifikationstatbestand (vgl. BGHSt 33, 370, 374) in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Diebstahls enthalten ist und für eine wahlweise Verurteilung herangezogen werden kann; dem entspricht auf der Seite der möglichen Hehlereihandlungen der Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die gewerbsmäßige Hehlerei der (einfachen) Bandenhehlerei des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichstellt. - BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß …
Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, da sie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türscharniere zum Hintereingang des Antiquitätengeschäftes durchtrennt und damit zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmittelbar angesetzt haben (vgl. BGHSt 33, 370;… Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 28 m. w. N.). - BGH, 07.01.2003 - 3 StR 425/02
Keine Indizwirkung für besonders schweren Fall bei nur versuchter Vergewaltigung
Die Entscheidung, die das Landgericht als Grundlage hierfür zitiert hat (BGHSt 33, 370, 374), stützt seine Würdigung nicht. - BGH, 12.01.1994 - 3 StR 630/93 Bei ihnen handelt es sich zwar nicht um abschließend festgelegte Tatbestandsqualifikationen, sondern um Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256 f.; 26, 104, 105; 33, 370, 373), so daß die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles erfüllt sind, für jeden Tatbeteiligten stets gesondert auf Grund einer Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 29, 239, 244; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 ; BGH StV 1992, 372 ;… LK StGB 10. Aufl. § 243 Rdn. 39 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 28.12.1994 - 3 StR 509/94
Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs - Gefangenenmeuterei, §§ 121 Abs. 3 Nr. …
Dem steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 33, 370 nicht entgegen. - BGH, 27.09.1995 - 2 StR 434/95 Ebenso wie § 243 StGB (vgl. dazu BGHSt 23, 254, 256 f.; 26, 104, 105 und 33, 370, 373) enthält § 29 Abs. 3 BtMG keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln (BGH NStZ 1994, 39 ; BGH, Beschl. v. 19. Januar 1990 - 4 StR 668/89).
- BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90
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