Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.1998 - 1 U 160/94   

Campanile

§ 839 BGB, keine Haftung der Gemeinde für Nichteinhaltung einer "Planungszusage" (hier: Widerruf von Teilbaugenehmigungen) nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung (für Baden-Württemberg: Gemeinderat), vgl. § 2 Abs. 3 BauGB

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Campanile gescheitert: Muß Stadt Frankfurt/M. Schaden der Investoren zahlen? (IBR 1998, 399)

Zeitschriftenfundstellen

  • IBR 1998, 399
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Wird zitiert von ...  

  • VG Bremen, 23.02.2005 - 1 K 2694/02  

    Zur Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages nach

    Entsprechend verneinen die zivilgerichtlichen Obergerichte Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, wenn gemeindliche Planungen aufgegeben oder geändert werden und dies durch die Planungshoheit der Gemeinde gerechtfertigt ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.01.1998, 1 U 160/94 - juris -; vgl. auch BGH, Urt. v. 01.12.1983, III ZR 38/82, BRS 45 Nr. 23).
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