Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72   

Coburg

Staatsvertrag zwischen Bayern und dem ehemaligen Freistaat Coburg, Aufhebung der Kreisfreiheit der Stadt Neustadt, Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen den Gliedern des Bundesstaats (Entbehrlichkeit eines Rückgriffs auf Art. 25 GG), clausula rebus sic stantibus, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG;

§ 72 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG, Verurteilung zu einer Geldzahlung durch das BVerfG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Coburg

  • uni-koeln.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Coburg

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 10 (Kurzinformation)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 34, 216
  • NJW 1973, 609
  • DVBl 1973, 304
  • DÖV 1973, 161
  • DÖV 1963, 161



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BVerfG, 22.09.1976 - 2 BvH 1/74  

    Bad Pyrmont

    Dazu sind die noch bestehenden "obersten" Selbstverwaltungskörperschaften, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können, legitimiert (vgl BVerfGE 3, 267 [280]; 4, 250 [268]; 22, 221 [231]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]).

    Obwohl Vertragspartner Preußens der Staat war, der die Gebiete Waldeck und Pyrmont umschloß, ist die zusätzliche Beteiligung einer Gebietskörperschaft, in der heute die früher zum Gebietsteil Waldeck gehörende Bevölkerung repräsentiert erscheint, in diesem Verfahren nicht erforderlich; denn die Frage, ob ein Anspruch auf die Erhaltung des Amtsgerichts in Bad Pyrmont besteht, berührt nur die Interessen der Bevölkerung von Bad Pyrmont; infolgedessen besteht die Gefahr, daß in derselben Sache mehrere Kläger mit unter Umständen verschieden Anträgen auftreten, nicht; außerdem hätte auch die Weigerung der noch in Betracht kommenden Antragsteller, das in Rede stehende Recht mitzuverfolgen, keinen Einfluß auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin (vgl BVerfGE 22, 221 [233]; 34, 216 [227]).

    Eine vertraglich unbeschränkt und vorbehaltlos gegebene Garantie steht jedoch unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus, die ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist (vgl BVerfGE 34, 216 [231]).

    Nach den vom Senat in der Entscheidung zum Coburger Staatsvertrag (BVerfGE 34, 216 ff) entwickelten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, findet die clausula rebus sic stantibus Anwendung, "wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben, mittlerweile grundlegend geändert haben und angesichts dieser Veränderung das Fest halten am Vertrag oder an einer Einzelvereinbarung innerhalb des Vertrags für den Verpflichteten unzumutbar geworden ist" (BVerfGE 34, 216 [232]).

    Das grundsätzlich anzuerkennende Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung (vgl BVerfGE 34, 216 [233]) fordert aber wegen der häufig erforderlichen Zusammenarbeit und des erstrebenswerten Informationsaustausches besonders auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Möglichkeit eine Anpassung der Bezirke der Gerichte erster Instanz an die Bezirke der Unterstufe der inneren Verwaltung (BVerfGE 34, 216 [233 f.]).

    Ebenso wie die Neugliederung der Staatsverwaltung (BVerfGE 34, 216 [234]) verträgt auch eine Neugliederung der Bezirke der erstinstanzlichen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit vernünftigerweise keine Ausnahme, die erkennbar dem mit der Reform verfolgten Zweck zuwiderläuft.

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht die Folgerung gezogen, daß der sich auf die clausula rebus sic stantibus Berufende grundsätzlich verpflichtet ist, mit dem aus dem Vertrag Berechtigten in ernsthafte Verhandlungen einzutreten, die die Anpassung der Vereinbarung an die neuen Verhältnisse zum Ziel haben (BVerfGE 34, 216 [236 f.]).

    Ist eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse - wie hier - nicht möglich, so kommt zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen nur ein angemessener Ausgleich in Gestalt einer Geldleistung in Betracht, der weder einen Schadensersatz noch eine Entschädigung darstellt (vgl BVerfGE 34, 216 [237]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76  

    numerus clausus II

    Dieser ungeschriebene Verfassungsgrundsatz, der dem bundesstaatlichen Prinzip entspringt, gebietet gerade auch beim Gebrauch bestehender Kompetenzen gegenseitige Rücksichtnahme; er hält die Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen und greift dort ein, wo deren Interessen auseinanderfallen, und zwar so, daß der eine Teil Schaden nimmt, wenn der andere Teil seine Maßnahmen ausschließlich nach seinen Interessen treffen würde (vgl. BVerfGE 4, 115 [140f]; 12, 205 [254f]; 32, 199 [218]; 34, 216 [232]; 31, 314 [354] abwM).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92  
    Auf sich beruhen kann deshalb, ob die genannte Klausel, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Staatsverträgen als ungeschriebenen Bestandteil des Bundesverfassungsrechts anerkannt hat (BVerfGE 34, 216 [231]; 42, 345 [358]), darüber hinaus als verfassungsrechtliches Prinzip angesehen werden könnte.
mehr
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 47/11  
    Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 60 Rn. 5 unter Hinweis auf Bay. VGH, DÖV 1981, 70, Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 60 Rn. 3 unter Hinweis auf BVerfGE 34, 216 (230 f.) und die verfassungsrechtliche Verankerung sowie Jarass-Gutachten, S. 30 f.

    Entscheidung vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, juris, Rn. 38 ff., vermag die entsprechende Anwendung auf einen Verzicht nicht zu stützen, da der zugrundeliegende Fall eine staatsvertragliche Vereinbarung, also ebenfalls keine einseitige Willenserklärung betraf.

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73  

    Grundlagenvertrag

    Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, I, 178 ff. , 207 ff. ; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff. ]).
  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95  

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens, das auch im Verhältnis der Länder untereinander gilt und sie verpflichtet, auf die Interessen der anderen Länder Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 34, 216, 232), führt nicht zu einer Einschränkung der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte (im Ergebnis so auch BayVerfGHE 26, 101, 109 f.).

    Das Gebot "pacta sunt servanda", das gleichermaßen für Gliedstaatsverträge gilt (BVerfGE 34, 216, 232), führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerfG, 27.11.1974 - 2 BvH 1/73  

    Auflösung des Forstamtes Königsberg i. Bay.

    Im übrigen habe sich die Bayerische Staatsregierung einseitig von ihrer Verpflichtung aus dem Staatsvertrag gelöst, ohne vorher mit dem Vertragspartner, insbesondere auch mit der betroffenen Gemeinde Königsberg ernsthafte Verhandlungen zu pflegen, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1973 (BVerfGE 34, 216 (236 f.)) gefordert werden.

    Zur Zulässigkeit des Verfahrens genügt es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Gerichts vom 18. Juli 1967 (BVerfGE 22, 221 (229-233)) und vom 30. Januar 1973 (BVerfGE 34, 216 (226 f.)) zusammenfassend zu bemerken:.

  • VG Freiburg, 11.05.2011 - 5 K 764/11  

    Bürgerentscheid über Bau eines Lebensmittelmarktes?

    Dieser Grundsatz verpflichtet u.a. sowohl den Bund als auch jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 34, 216, 232).
  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76  
    Einen verfassungsrechtlichen Inhalt der Art, wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei dein Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Coburg und dem Freistaat Bayern vom 14. Februar 1920 für die Zuordnung zum Verfassungsrecht festgestellt hat (vgl. BVerfGE 22, 221 [229 f.]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]), oder auch nur einer, vergleichbaren Art hat der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht.
  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93  

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Was an Rechten, Garantien und sonstigen Rechtspositionen unmittelbar durch den Vertrag begründet wird, was also unmittelbar dem Vertrag entspringt, teilt die Rechtsnatur des Vertrags und kann deshalb ebenfalls nur verfassungsrechtlichen Charakter haben (vgl. BVerfGE 22, 221 [229]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]; 42, 345 [355]; 62, 295 [314 ff.]).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923  

    Unentgeltliche Übernahme der Räumpflicht eines Anliegers durch Gemeinde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 15 A 1544/11  
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87  

    Zweckverband: Ausfertigung der Gründungssatzung - Kündigung der Mitgliedschaft

  • VGH Hessen, 04.09.1990 - 11 TH 2140/89  

    Betriebliche Altersversorgung - Freistellungsanspruch in Form eines

  • BayObLG, 09.06.1987 - RReg. 1 Z 89/86  

    Coburgisches Haus und Staatsarchiv

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvH 1/76  

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfassungsstreits zwischen dem Bund und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1979 - 7 A 81/77  
  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 153-VIII-98  
  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 193-VIII-98  
  • SG Karlsruhe, 12.07.2011 - S 9 KR 612/10  

    Krankenversicherung - Rechtsnatur des Krankengeldwahltarifs - Beendigung des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.11.1988 - 3 OVG C 5/88  
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