Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75   

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Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft, Mietrecht, Abtretung der Gewährleistungsansprüche, AGBG, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 68, 118
  • NJW 1977, 848
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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85  

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Von der sich daran knüpfenden mietrechtlichen Sachmängelhaftung nach § 537 BGB kann sich der Leasinggeber wegen der Besonderheiten des Leasingverhältnisses auch im nichtkaufmännischen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen, wenn er dem Leasingnehmer gleichzeitig seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt und diese Ansprüche die Interessen des Leasingnehmers in angemessener Weise wahren (für den nichtkaufmännischen Verkehr Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089; ferner allgemein BGHZ 68, 118, 123; 81, 298, 301 f.; 94, 44, 48; 94, 180, 185 ff. mit dem Ergebnis, daß § 11 Nr. 10 a AGBG diese Freizeichnung nicht hindert).

    Die Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag konnten sie nur erreichen, wenn die Wandelung vollzogen und dem Leasingvertrag dadurch die Grundlage entzogen wurde oder wenn ausnahmsweise die Durchsetzung der Wandelung unmöglich oder unzumutbar war (st. Rspr., vgl. BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 307; Senatsurteile vom 20. Juni 1984 aaO und vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226).

    b) Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage bisher nicht entschieden, und zwar entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in dem Urteil in BGHZ 68, 118, 126. Dort und in den übrigen Fällen bis zum Urteil vom 20. Juni 1984 (aaO.) war die Wandelung entweder vollzogen oder verjährt oder ihre Durchführung war endgültig unzumutbar.

    Anlaß und Rechtfertigung für die Haftungsfreizeichnung ist die besondere Situation des Leasinggebers, der weder die für die Auswahl des Leasinggutes maßgebenden Bedürfnisse des Leasingnehmers noch die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Leistung des Lieferanten kennt und deshalb das Vorliegen eines Mangels schlechter beurteilen kann als Leasingnehmer und Lieferant (BGHZ 68, 118, 124 f.; 81, 298, 303; 94, 180, 190).

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83  

    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem

    b)Hat der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten und tritt er seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an den Hersteller/Lieferanten ab, so kann der Leasingnehmer diesem gegenüber bei Geltendmachung der Leasingansprüche den abgetretenen Wandelungsanspruch einredeweise geltend machen, ohne daß es der vorherigen Vollziehung der Wandelung bedarf (Ergänzung zu BGHZ 68, 118; 81, 298).

    Die Leasinggeberin hatte in Nr. 3 ihrer AMB ihre eigene Sachmängelhaftung aus dem Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen, indem sie zugleich ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin an die Beklagte abtrat (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. die Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124175 = BGHZ 68, 118, 123 ff. und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 301 f.).

    b) Macht der Leasingnehmer - wie hier die Beklagte - aufgrund von Mängeln die Wandelung des Kaufvertrages geltend und wird diese vollzogen, so fehlt es von vornherein an der Geschäftsgrunlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden konnte (BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 506 f.; zustimmend Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rdn. 465, ebenso nunmehr Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdn. 560, 365 unter Aufgabe seiner in der 1. Auflage geäußerten Bedenken).

    e) Welche Folgen eine erklärte, aber nicht vollzogene Wandelung des Kaufvertrages für die Erfüllungs- oder Schadensersatzforderungen des Leasinggebers im Prozeß gegen den Leasingnehmer hat, ist vom Bundesgerichtshof bisher nur für die Fälle verjährter Mängelansprüche (BGHZ 68, 118, 122) oder unzumutbarer Verweisung auf die vorherige Verfolgung von Gewährleistungsrechten wegen Vermögenslosigkeit des Lieferanten (Senatsurteil vom 20. Juni 1984, aaO., zu I 2 b) - in diesem Falle zugunsten des Leasingnehmers - entschieden.

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83  

    Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung

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