Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88   

Computer für Zahnarztpraxis

Leasing, Rückabwicklung, §§ 812, 818 BGB, Nutzungen;

Rechtsverfolgungskosten, Insolvenzrisiko, GoA;

pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Sorgfaltsmaßstab

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 535, § 242, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3; KO § 145 Abs. 2, § 165 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 183, § 282 (Beweislast)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Wandelung eines Leasingvertrages; Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger Wandelung des Kaufvertrages; Umfang des Bereicherungsausgleichs

mehr
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereicherungsausgleich bei rechtskräftiger Wandelung des Kaufvertrags über eine Leasingsache - Beweislastverteilung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht des Leasinggebers zur Herausgabe gezahlter Leasingraten nach Bereicherungsrecht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 109, 139
  • NJW 1990, 314
  • ZIP 1990, 175
  • MDR 1990, 330
  • NJW-RR 1990, 185
  • BB 1990, 18
  • WM 1990, 25
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)  

  • OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08  

    Rückabwicklung von Leasingverträgen

    Denn die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt nach der seit 2002 maßgeblichen Rechtslage nicht mehr nach Bereicherungsrecht (so noch die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, vgl. BGHZ 109, 139 (144)), sondern nach der rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 42 zu § 313; BGH NJW 2002, 1876; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 943).

    Schon die Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückabwicklung von Leasingverträgen geschah im Hinblick auf das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip nicht ohne Modifikationen (BGHZ 109, 139 (145)).

    Dadurch, dass der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers dem Verkäufer gegenüber wirksam vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB zurücktrat, fehlte dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB von Anfang an (vgl. BGHZ 109, 139 (142 f); Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rdnr. 58).

    Der Kläger ist allerdings auch nicht verpflichtet, der Beklagten einen Ausgleich für deren Kapitaleinsatz zu zahlen (BGHZ 109, 139 (144 f.)).

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02  

    Arbeit & Soziales - Schriftformerfordernis beim Leiharbeitsvertrag

    Der insoweit herangezogene Fall der Wandelung eines Kaufvertrages über einen Leasinggegenstand bei Insolvenz des Verkäufers (vgl. BGH, NJW 1990, 314 (315)) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Der Leasinggeber kann den an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis deshalb weder als Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 683 BGB noch aus Treu und Glauben noch als Vertragskosten im Wege der Entreicherung geltend machen, weit hierdurch das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip gestört wäre, denn der Leasingnehmer müsste Aufwendungen des Leasinggebers ersetzen, obwohl er eine mangelfreie Gegenleistung nicht erhalten hat (vgl. BGHZ 96, 103 (109); BGH, NJW 1990, 314 (315)).

    Vielmehr ist eine Betrachtung der im Einzelfall bestehenden Risikoverteilung angezeigt (vgl. BGH, NJW 1990, 314 (315)).

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06  

    "Lurgi"

    b) Das bedeutet zwar nicht, dass der Bereicherungsgläubiger die Berechtigung eines geforderten Saldos unter Darlegung aller denkbaren negativen Rechnungsposten darlegen und beweisen muss, weil für die Voraussetzungen einer Entreicherung derjenige die Beweislast trägt, der sie geltend macht (BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 aaO; BGHZ 109, 139, 148).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht