Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51   

Constanze I

§§ 823, 1004 BGB, Art. 5 GG, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftung des Verlegers für ohne sein Wissen erfolgende, rechtsverletzende Veröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 3, 270
  • NJW 1952, 660
  • GRUR 1952, 410



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08  

    Lehrerbewertungen im Internet

    Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06  

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64  

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    (Abweichung von BGHZ 3, 270 - Constanze I).

    In dieser Frage vertritt die Revision den Standpunkt, die Grenze müsse nach den Grundsätzen des sogenannten Constanze-Urteils (BGHZ 3, 270 - Constanze I-) festgesetzt werden.

    Es sei ferner Voraussetzung der Rechtfertigung, daß der Täter auch subjektiv besonders sorgfältig geprüft habe, ob die "Rechtsverletzung" nach Schwere und Ausmaß zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung erforderlich sei (BGHZ 3, 270, 280 ff.).

    Schon deshalb bedarf das in dem Urteil BGHZ 3, 270 behandelte Problem des Verhältnisses der freien Meinungsäußerung zur Beeinträchtigung gewerblicher Interessen einer erneuten Überprüfung.

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