Rechtsprechung
   BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 514/97   

DDR-Bezirksrichter

Art. 12 GG, § 6 RNPG, (hier: verfassungswidrige) Zugangsverweigerung zur Rechtsanwaltschaft wegen menschenrechs- oder rechtsstaatswidrigen Verhaltens in der DDR-Justiz, keine Anwendung von BRD-Maßstäben, individuelle Beurteilung, Berücksichtigung der Einbindung in ein Kollegialorgan;

Dauer der "Bewährungszeit"

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • nomos.de , S. 37

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 213 StGB/DDR; § 7 Nr. 2 RAG; § 7 Nr. 5 BRAO; § 26 GVG/DDR
    Rechtsanwalt/Zulassung/Tätigkeit als DDR-Richter in politischen Strafsachen/Prognose/einzelfallbezogene Würdigung/Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines in der ehemaligen DDR als Richter tätigen Juristen zur Rechtsanwaltschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AGH Sachsen-Anhalt, 10.06.1995 - 1 EGH 6/94
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96
  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 514/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2001, 98
  • MDR 2001, 57
  • NJ 2001, 32
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 661/96  

    Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/ Notar

    Die eingeholten Stellungnahmen im Verfahren 1 BvR 514/97 (vgl. Beschluss vom heutigen Tage), die den Beteiligten bekannt sind, haben die aus der Literatur gewonnenen Erkenntnisse über die übliche Strafrechtspraxis in der Deutschen Demokratischen Republik dahin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der absoluten Dauer der ausgeworfenen Strafen als auch hinsichtlich der großzügigen Strafaussetzung zur Bewährung zu den milden Richtern gehörte.

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Freikauf zum Teil in das Kalkül der Angeklagten selbst gehörte; das war auch für die entscheidenden Richter erkennbar, weil die Akten mit einem "Z" gekennzeichnet waren (vgl. die persönliche Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, Schümann, als Teil der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer im Verfahren 1 BvR 514/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10  

    Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter

    Insbesondere aber ist die "Unwürdigkeit" in einer Vielzahl anderer Regelungsbereiche des Berufsrechts als Widerrufsgrund seit langem bekannt und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des "Würdigkeitserfordernisses" in § 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung etwa BVerfG, Beschluss vom 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266 [286 ff.] sowie aus neuerer Zeit Beschluss vom 21.09.2000 - 1 BvR 514/97 -, MDR 2001, 57).
  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99  

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Die mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbaren Urteile rechtfertigen unter Berücksichtigung der Staatsform und des Strafrechtssystems der DDR, in die der Antragsteller eingebunden war, noch keinen schwerwiegenden Schuldvorwurf, der ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, BRAK-Mitt. 2000, 301, 304 f).

    Ob dem Antragsteller gleichwohl kein schweres persönliches Fehlverhalten zugerechnet werden kann, weil er durch die Wiederwahlanforderungen, die ständige Kontrolle und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem Maße vom Wohlwollen der Parteiführung abhängig war und der ständigen Kontrolle durch Weisungen und Überprüfungen seitens des Obersten Gerichts ausgesetzt war (dazu BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, aaO), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05  
    Auch steht vorliegend nicht ein staatlicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition von Art. 12 Abs. 1 GG in Frage, welche Fallkonstellation der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2000 - 1 BvR - 514/97 -,NJ 2001, 32 f.) mit dem Ausschluss des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts zu Grunde lag.
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