Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96   

DDR-Botschafter - Maison de France

Art. 25 GG, Regeln des Völkerrechts, diplomatische Immunität, eingeschränkte Staatennachfolge nach Beitritt der DDR zur BRD;

Art. 100 Abs. 2 GG, Vorlagepflicht schon bei objektiven Zweifeln, unabhängig davon, ob das Gericht selbst zweifelt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    DDR-Botschafter

  • Alpmann Schmidt

    WÜD Art 39 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftbefehl wegen Beihilfe zum Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gegen einen ehemals in der DDR akkreditierten Botschafter eines ausländischen Staates

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strafrechtliche Verfolgung eines früher in der DDR akkreditierten Botschafters im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag ist verfassungsgemäß

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten, 21.07.1994 - 352 Gs 2865/94
  • KG, 05.07.1996 - 1 Js 3/94
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 68
  • NJW 1998, 50
  • NStZ 1998, 144
  • NJ 1997, 557
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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03  

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Es kommt für die Vorlagepflicht bei entscheidungserheblichen Zweifeln nicht darauf an, ob das Fachgericht selbst Zweifel hat (vgl. BVerfGE 15, 25, 30; 96, 68, 77; stRspr), sondern es ist ausreichend, dass das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt.

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77).

    Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht ("usage generally accepted as expressing principles of law" (IGR PCIJ Series A 10 [1927], 18 - Lotus-Fall) Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.).

    Zwar gilt im Grundsatz weiter, dass richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 96, 68, 87), jedoch ist bei der Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen.

    Dies setzt voraus, dass die völkerrechtliche Regel entscheidungserheblich ist und dass das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt, ob und mit welchem Inhalt sie gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, mag das Fachgericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 96, 68 ; stRspr).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).

    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit steht (vgl. BVerfGE 87, 282 ; 96, 68 ).

    Darüber hinaus soll das Verfahren auch die staatenübergreifende Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Völkerrechtsregeln sichern (vgl. BVerfGE 96, 68 ); es ist insofern ein Element der Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes.

    Da der erkennende Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist, dem der Beschwerdeführer entzogen wurde - er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12, § 14 Abs. 2 BVerfGG zuständig gewesen -, kann festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung nicht anders hätte ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 96, 68 ).

    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39 ; 96, 68 ).

    Auch wenn im Grundsatz weiter gilt, dass richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 96, 68 ; siehe auch Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs), ist bei der Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, die durch fortschreitende Differenzierung und eine Zunahme der anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind.

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03  

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Dies setzt voraus, dass die völkerrechtliche Regel entscheidungserheblich ist und dass das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt, ob und mit welchem Inhalt sie gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, mag das Fachgericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 96, 68 ; stRspr).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).

    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit steht (vgl. BVerfGE 87, 282 ; 96, 68 ).

    Darüber hinaus soll das Verfahren auch die staatenübergreifende Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Völkerrechtsregeln sichern (vgl. BVerfGE 96, 68 ); es ist insofern ein Element der Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes.

    Da der erkennende Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist, dem der Beschwerdeführer entzogen wurde - er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12, § 14 Abs. 2 BVerfGG zuständig gewesen -, kann festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht anders hätten ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 96, 68 ).

    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39 ; 96, 68 ).

    Auch wenn im Grundsatz weiter gilt, dass richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 96, 68 ; siehe auch Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs), ist bei der Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, die durch fortschreitende Differenzierung und eine Zunahme der anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind.

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R  

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

    Die Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Art. 23 GG aF (vgl BGBl 1990 1, 2057 f) als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 94; BGH Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 - BGHSt 37, 305 = NJW 1991, 929, 931; BSG Urteile vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - SozR 3-8570 § 11 Nr. 3, S 3, vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 22, 28, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 22 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 5 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 228 - in SozR zur Veröffentlichung vorgesehen -, jeweils mwN; vgl auch Denkschrift zum EinigVtr BT-Drucks 11/7760, S 377 zu Art. 44).

    Für den Fall einer Staatensukzession, als welche die Eingliederung der DDR in das Bundesgebiet anzusehen ist (dazu eingehend BSG Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 229; vgl auch BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 93, jeweils mwN), ergibt sich ein Übergang von Rechten und Pflichten aus einem mit dem Vorgängerstaat abgeschlossenen Vertrag durch das kodifizierte Völkerrecht oder durch Völkergewohnheitsrecht (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93 - BVerfGE 94, 315, 332) weder generell, noch läßt sich daraus ein solcher Übergang speziell für einen der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 vergleichbaren Einzelfall oder für eine auf sie zutreffende Kategorie völkerrechtlicher Verträge entnehmen; nichts anderes gilt unter den besonderen Aspekten des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland.

    Eine der Universalsukzession des bürgerlichen Rechts vergleichbare Nachfolge in alle vertraglichen Rechte und Pflichten des Vorgängerstaates aber besteht völkerrechtlich nicht (BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 92; BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 28, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 5 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 229, jeweils mwN).

    Die in Bezug auf dessen Gebiet abgeschlossenen zweiseitigen Verträge des abgebenden Staates erlöschen vielmehr, sofern sie nicht rein territoriale Fragen regeln oder durch den anderen Staat übernommen werden oder sich gewohnheitsrechtlich aus der Staatenpraxis für einzelne Verträge oder Vertragskategorien eine Nachfolge des aufnehmenden Staates ergibt (BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 92 mwN).

    Die grundsätzliche Möglichkeit einer Fortgeltung der von der DDR geschlossenen völkerrechtlichen Verträge war damit nicht ausgeschlossen, deren Fortgeltung aber auch nicht festgestellt; die Entscheidung darüber blieb vielmehr dem vereinten Deutschland nach Erörterung mit den Vertragspartnern vorbehalten (BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 91 f mwN; BSG Urteile vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 24 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 7 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 231; vgl auch Denkschrift zum EinigVtr BT-Drucks 11/7760, S 362 - zu Art. 12, wonach sich die Vertragsparteien außerstande sahen, die Vielzahl der Vertragsbeziehungen im Einzelfall durch den EinigVtr zu regeln und sich daher auf Grundprinzipien beschränkt haben, welche nach der Herstellung der Einheit für die weitere Behandlung der völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen maßgeblich sein sollten).

    a) Soweit Art. 12 EinigVtr eine völkerrechtlich verbindliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vertragspartnern der DDR entnommen werden könnte (so Dannemann, Das staatsvertragliche Kollisionsrecht der DDR nach der Vereinigung, DtZ 1991, 130 f; BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 91), könnte eine solche allenfalls in dem Sinne verstanden werden, daß nur der Weg für künftige Verhandlungen, nicht aber deren Resultat vorgegeben wird.

    Aufgrund des völkerrechtlichen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter (Art. 34 WVK) hätten die Bundesrepublik Deutschland und die DDR das Schicksal der von der DDR abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge nicht einseitig durch den EinigVtr festlegen können (vgl BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 91 mwN).

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