Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94; 1 BvR 1102/95   

DDR-Hochschullehrer I

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    DDR-Hochschullehrer

  • Kultusministerkonferenz

    Verfassungsmäßigkeit der HSchG der Länder Sachsen-Anhalt und Berlin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Mitgliedschaftsrechten ehemaliger DDR-Hochschullehrer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 193
  • DVBl 1997, 1194 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 989
  • NJ 1997, 417



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).
  • OVG Sachsen, 27.11.2001 - 2 B 224/01  
    Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Unterschiede, die zu der von ihm herangezogenen, zu § 118 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 - HG LSA - (GVBl. S. 614) ergangenen, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 und 1102/95 - (BVerfGE 95, 193 ff.) bestünden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 und 1102/95 -, BVerfGE 95, 193 ff.) ist es nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen.

    Im Zusammenhang mit der einigungsbedingten Zuordnung von Hochschullehrern bisherigen Rechts genügt es allerdings, dass ein Hochschullehrer bisherigen Rechts entweder über die - in einem Evaluierungsverfahren festgestellte - für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Hochschullehrer erforderliche Qualifikation verfügt oder mit den Aufgaben eines Hochschullehrers betraut ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.1997, aaO, [211f.]).

    Insoweit unterscheidet sich jedenfalls der Abschluss des Evaluierungsverfahrens von den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.1997, aaO, zugrunde liegenden Verfahren aus Sachsen-Anhalt, da die Qualifikation dort ausdrücklich im Hinblick auf die Aufgaben eines Hochschullehrers festgestellt wurde.

    Dass der Kläger über die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Hochschullehrers erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, ergibt sich zudem aus seiner tatsächlichen Bewährung in Lehre und Forschung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.2.1997, aaO, [212]).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Kampfhunde

    Sie müssen durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).
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