Rechtsprechung
   BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91; 2 BvR 1206/91; 2 BvR 1584/91; 2 BvR 2601/93   

DDR - Spionage

Völkerrecht, Art. 103 Abs. 2 GG, Rechtsstaatsprinzip, 'einzigartige Situation'

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.09.1994)

    DDR-Spione straffrei?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.07.1991)

    Spionage: Vertikaler Schnitt

Besprechungen u.ä.

  • horch-und-guck.info (Entscheidungsbesprechung)

    Bemerkungen zum »Stasi-Spionage-Beschluß« des Bundesverfassungsgerichtes

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Werner Großmann

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 277
  • NJW 1995, 1811
  • NStZ 1995, 383
  • MDR 1995, 1047
  • StV 1995, 357
  • NJ 1995, 363



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Wird zitiert von ... (190)  

  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96  

    BGH verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

    Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn feststeht, dass durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als ein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht (mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347).

    a) Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn feststeht, daß durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als ein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht (mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 ( BVerfGE 92, 277, 317 ff.) auch mit den Fragen des Territorialitäts-, des Ubiquitäts- und des Schutzprinzips befaßt:.

    c) Zum Einfluß des Völkerrechts auf nationale Regelungen des räumlichen Geltungsbereiches hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur zu Spionagedelikten ("Das gilt insbesondere für die vom Ausland aus betriebene Auslandsspionage") - ausgeführt ( BVerfGE 92, 277, 320 f.): "Grundsätzlich sind die Staaten von Völkerrechts wegen in der Gestaltung ihres Strafrechts frei.

    Schließlich besteht auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie ein Staat, nachdem ihm ein anderer Staat beigetreten ist, mit Personen verfahren darf, die Straftaten zugunsten des beigetretenen Staates begangen haben (vgl. BVerfGE 92, 277, 322 - auch zu Begleitdelikten).

    Ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes Verfolgungshindernis nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 92, 277 besteht nicht.

    Zu dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelten Verfolgungshindernis gab dem Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 92, 277, 328 ff.) der "besondere Charakter von Spionagestraftaten" Anlaß, soweit diese von Bürgern der ehemaligen DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt Über diese Täter nur in Folge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der ehemaligen DDR erlangt hat.

    a) In dem Sondervotum der Richter Kirchhof, Klein und Winter ( BVerfGE 92, 277, 341 ff.) ist die hier relevante Frage angesprochen, ob sich etwa auch für andere DDR - Bürger und andere Taten der Wertungswiderspruch bei der Verfolgung von Spionagehandlungen aus dem Gebiet der DDR verwirkliche; dieses Problem ist also Gegenstand der Erörterungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht das Verfolgungshindernis eng begrenzt und mit dem "besonderen Charakter von Spionagestraftaten" begründet, die "in ihrer Eigenart von anderen strafbaren Delikten" ( BVerfGE 92, 277, 328) abgegrenzt sind, und wenn dies zur Folge hat, "daß es für den Bereich dieser Delikte nicht als geboten angesehen wird, Rechtsgüterschutz gerade durch Bestrafung konsequent zu verwirklichen" ( BVerfGE 92, 277, 334), so versteht der Senat dies da hin, daß das Bundesverfassungsgericht nur insoweit eine - eng auszulegende - Ausnahmeregelung geschaffen hat.

    Es bleibt der Prüfung der Strafgerichte überlassen, ob die Tat nach anderen Strafvorschriften, für die das verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis von vornherein nicht in Betracht kommt, verurteilt werden kann ( BVerfGE 92, 277, 339).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 15. Mai 1995 ( BVerfGE 92, 277) ausgesprochen, daß der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann verletzt ist, wenn in der mit der Überwindung der deutschen Teilung entstandenen einzigartigen Situation der auf die Tatbestände der §§ 94, 99 StGB gegründete Strafanspruch gegenüber Bürgern der DDR durchgesetzt wird, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheit Deutschlands vom 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR ihren Lebensmittelpunkt hatten ( BVerfGE 92, 277, 325 f.).

    Zu solchen Erwägungen der Verhältnismäßigkeit gibt der besondere Charakter von Spionagestraftaten Anlaß, soweit diese von Bürgern der DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt über diese Täter nur infolge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der DDR erlangt hat ( BVerfGE 92, 277, 328).

    Der Untergang der DDR - und damit auch der Wegfall des ihren Spionen gewährten Schutzes - bei gleichzeitiger Ablösung ihrer Rechtsordnung durch die der Bundesrepublik Deutschland und die damit erst möglich gewordene strafrechtliche Verfolgung führt zu einer besonderen Beeinträchtigung des Täterkreises, der seine Spionagetätigkeit zugunsten der DDR allein von deren Boden aus betrieben und den Bereich der Schutzmächtigkeit dieses Staates nicht verlassen hat ( BVerfGE 92, 277, 330).

    Finden sich diese Täter infolge der Vereinigung ohne ihr Zutun als Bürger des Staates wieder, gegen den ihre nach dem Recht ihres Staates rechtmäßige und schutzwürdige Tätigkeit gerichtet war, so werden sie durch eine Strafverfolgung, die ihnen gegenüber nur möglich wird, weil die Strafgewalt der Bundesrepublik auf das Gebiet ihres bisherigen Lebensmittelpunktes erstreckt wird, in besonderem Maße betroffen ( BVerfGE 92, 277, 332).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99  

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Die mit der Verfassungsbeschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen neben dem Umfang der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen über Völkervertragsrecht durch das Bundesverfassungsgericht die Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG, das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit, die Anforderungen an die Anknüpfung der deutschen Strafrechtsetzungsgewalt an Taten im Ausland und das Recht auf ein faires Verfahren; sie sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 343 ; 92, 277 ; 94, 315 ; 99, 145 ).

    b) Ob die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde, ist in erster Linie auf Grund des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    Doch sind die Wirkungen der Erstreckung der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland auf einen Auslandssachverhalt am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zu messen (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    Anforderungen an staatliches Strafen auf dieser Grundlage ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitprinzip (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass den strafprozessualen Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG insoweit eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    a) Im Hinblick auf das gewohnheitsrechtlich und vertragsrechtlich (Art. 2 Ziff. 1 UN Charta) verankerte völkerrechtliche Einmischungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht für die Normierung von Sachverhalten, die sich auf fremdem Staatsgebiet und somit außerhalb der deutschen Gebietshoheit vollziehen, einen sinnvollen Anknüpfungspunkt gefordert (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 77, 137 ; 92, 277 ).

    Für das Strafrecht bildet neben Territorialitäts-, Schutz-, aktivem und passivem Personalitäts- sowie dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege das Universalitäts- oder Weltrechtsprinzip einen solchen sinnvollen Anknüpfungspunkt (vgl. BVerfGE 92, 277 ; allgemein vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum a.a.O., S. 321 f.; Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., 1983, S. 123 ff.; Werle, Menschenrechtsschutz durch Völkerstrafrecht, ZStW Bd. 109 (1997), S. 808, 813 ff.).

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96  

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

    Konnte das besondere Verfolgungshindernis, welches das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 15. Mai 1995 zur Frage der Strafbarkeit früherer MfS-Agenten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland aus der Verfassung abgeleitet hat ( BVerfGE 92, 277), im Strafurteil noch nicht berücksichtigt werden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Alt. 3 BVerfGG möglich.

    Zur Begründung seines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrags, der sich gegen die Verurteilung in beiden Fällen richtet, beruft er sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 ( BVerfGE 92, 277 = NJW 1995, 1811), durch den ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Verfolgungshindernis für die früheren Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR anerkannt worden ist, soweit sie vor dem 3. Oktober 1990 gegen die Bundesrepublik Deutschland Straftaten nach §§ 94, 99 StGB begangen und als Bürger der DDR mit dortigem Lebensmittelpunkt allein vom Boden der DDR aus oder aber vom Boden der DDR und - auch - in anderen Staaten gehandelt haben, in denen sie vor der Strafverfolgung solcher Taten aus Rechtsgründen sicher waren.

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) allerdings keine Norm, auf der die Verurteilungen ehemaliger DDR-Agenten beruht, für mit der Verfassung nicht vereinbar oder gar nichtig erklärt; es hat vielmehr ausdrücklich die sich auch nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit aus den §§ 94, 99 StGB i.V.m. §§ 9, 5 Nr. 4, 3 StGB ergebende Strafbarkeit von DDR-Bürgern, auch soweit sie vom Boden der ehemaligen DDR aus gehandelt haben, als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet ( BVerfGE 92, 277, 316 f.; 330).

    Das mit der Entscheidung vom 15. Mai 1995 in BVerfGE 92, 277 für die Gruppen der DDR-Spione, die allein vom Boden der DDR aus oder zusätzlich nur in für sie sicheren Drittländern tätig geworden sind, aus der Verfassung abgeleitete besondere Verfolgungshindernis ist nicht, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, nur dem Verfahrensrecht zuzuordnen.

    Da die durch die Entscheidung BVerfGE 92, 277 eingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 94, 99 StGB auf DDR-Spione, die Staatsbürger der DDR waren und dort zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung ihren Lebensmittelpunkt hatten, sich nicht auf Verfahrensregeln gründet, die allgemein der Strafbarkeit oder Verfolgbarkeit aus jeder Strafvorschrift entgegengehalten werden könnten, ähnelt dieses besondere verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis seiner Wirkung nach eher einem materiell-rechtlichen Strafausschließungsgrund (vgl. Volk NStZ 1995, 367, 370), der zudem bei veränderten Rahmenbedingungen, nämlich dann, wenn von DDR-Bürgern auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik gegen diese Spionagehandlungen vorgenommen worden sind, zu einem bloßen, allerdings verfassungsrechtlich begründeten besonderen Strafmilderungsgrund (vgl. BVerfGE 92, 277, 337) herabsinken kann, dann also nur noch materiell-rechtliche Auswirkungen hat.

    Insbesondere macht er geltend, daß für ihn die Voraussetzungen eines Strafverfolgungshindernisses im Sinne der Entscheidung BVerfGE 92, 277 vorliegen, weil er außer in der DDR nur in solchen Drittländern tätig geworden sei, in denen ihm wegen der Spionagehandlungen weder Bestrafung noch Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland gedroht habe (vgl. Bl. 283 f. d.A.).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat andere, aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichten eigenständigen Straftatbestände von dem für die §§ 94, 99 StGB geltenden besonderen Verfolgungshindernis ausgenommen ( BVerfGE 92, 277, 330), so daß die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bestechung gemäß § 334 StGB, auch soweit sie zugleich mit der geheimdienstlichen Agententätigkeit zugunsten der ehemaligen DDR begangen worden ist, von der Wiederaufnahme nur mittelbar - als tateinheitlich begangenes Delikt - berührt wird.

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