Rechtsprechung
   BVerfG, 18.09.1995 - 2 BvR 103/92   

DNS-Analyse

§ 81a StPO ist ausreichende Rechtsgrundlage für Untersuchungen im nichtcodierten Bereich, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO)

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Bluitprobe

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Analyse nicht codierender DNA-Sequenzen

Verfahrensgang

  • LG Freiburg, 08.05.1991 - I AK 10/90 20 Ks 4/90
  • BGH, 10.12.1991 - 1 StR 685/91
  • BVerfG, 18.09.1995 - 2 BvR 103/92

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 771
  • NStZ 1996, 45
  • StV 1995, 618



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)  

  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05  

    Keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, der

    Ob daneben auch Eingriffe in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und gegebenenfalls auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit vorliegen (vgl. für den Fall einer zwangsweisen Veränderung der Haar- oder Bartpracht: BVerfGE 47, 239 ) oder dies etwa wegen Unerheblichkeit der Schutzgutbeeinträchtigung zu verneinen ist (vgl. zu dieser Frage allgemein Driehaus, in: ders. [Hrsg.], VvB, 2. Aufl. 2005, Art. 8 Rn. 8; Murswiek, in: Sachs, [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 2 Rn. 163, m. w. N.; für die Entnahme einer Blutprobe einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bejahend: BVerfG, NJW 1996, 771 ; offen gelassen von BVerfGE 5, 13 ), kann dahin stehen.

    Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 , m. w. N.).

    Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; Driehaus, a. a. O., Art. 8 Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 22, 180 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 5. Aufl. 2000, Art. 2 Rn. 64).

    Dies wäre der Fall, wenn danach eine Untersuchung zulässig wäre, welche die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen zum Inhalt haben sollte, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten, also ein Persönlichkeitsprofil, zuließe (Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ).

    Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass durch eine solche Untersuchung Persönlichkeitsmerkmale offenbart werden können (BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ; Rath/Brinkmann, NJW 1999, 2797 ff.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls das Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe lediglich geringfügig eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 771 ).

    Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 ; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 27, 211 ).

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05  

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375; BVerfG Kammer NStZ 1996, 45).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07  

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

    Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45).
mehr
  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96  

    Hörfalle

    Einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedarf es nur für solche Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen, die in geschützte Rechte anderer eingreifen (BVerfG NStZ 1996, 45; Rogall, Informationseingriff und Gesetzesvorbehalt im Strafrecht (1992) S. 68 ff., 72; Rieß in LR, StPO 24. Aufl. § 160 Rdn. 35).
  • BVerfG, 02.08.1996 - 2 BvR 1511/96  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Anordnung der Entnahme

    a) Die Kammer hat bereits unter Berücksichtigung einschlägiger Senatsrechtsprechung entschieden, daß § 81a StPO eine ausreichende Eingriffsermächtigung für eine Anordnung enthält, eine Blutprobe bei einem Beschuldigten zu entnehmen, sie im nichtcodierenden Bereich der DNA zu untersuchen und mit Spurenmaterial zu vergleichen (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1996, S. 771 [772 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sie allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]; BVerfG [Kammer], NJW 1996, S. 771 [773]).

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01  

    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer

    Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02  

    Die rechtswidrige Online-Erhebung eines durch die Bußgeldstelle angeforderten

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97 - ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der ersuchten Behörde dort ihre Grenze findet, wo die Erfüllung der Auskunftspflicht den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit des Betroffenen berühren würde (vgl. BVerfG NStZ 1996, 45; BVerfG NJW 1990, 563; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnrn. 56 a, 57).
  • LG Mannheim, 30.03.2004 - 1 Qs 1/04  

    Ermittlungsverfahren: Molekulargenetische Untersuchung der Blutprobe einer nicht

    Der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches kommt ebenso Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; BVerfG NStZ 1996, 45), wie dem Recht des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person.

    Allerdings werden seine Interessen auch hier nur im Randbereich tangiert, denn die Untersuchung wird nur im sog. nicht codierten Bereich der DNA vorgenommen, dem nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine genetisch bedingten Persönlichkeitsmerkmale zuzuordnen sind (BVerfG NStZ 1996, 45; ebenso Satzger a.a.O S. 642).

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 154/96  

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Möglichkeit der Verwertung einer Aussage bei

    Erst wenn eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung (vgl. dazu BGHSt 38, 214, 220 sowie BVerfG NStZ 1996, 45) mit den verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Beschuldigten ergibt, daß die Anwendung geltenden Strafprozeßrechts zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Eingriff in die Beschuldigtenrechte führt, ist Raum für eine Korrektur oder Ergänzung der Strafprozeßordnung.
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 8/08  

    Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren

    Die Staatsanwaltschaft kann zwar auf der Grundlage des § 161 Abs. 1 StPO in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45).
  • OLG Celle, 15.09.2004 - 1 Ws 272/04  

    Ablösung aus dem offenen Vollzug wegen Strafanzeige; Begriff des anhängigen

  • BVerfG, 27.02.1996 - 2 BvR 200/91  

    Verwertung einer DNA-Analyse im Strafverfahren

  • LG Waldshut-Tiengen, 08.11.2000 - 2 Qs 100/00  

    DNA-Analyse: Voraussetzungen - Verhältnis zur Entscheidung über die

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 625/95  
  • OLG Celle, 17.09.2004 - 1 Ws 272/04  

    Strafvollzug: Sofortige Ablösung aus dem offenen Vollzug nach Erstattung einer

  • OLG Stuttgart, 06.11.2003 - 1 Ss 230/02  

    Die rechtswidrige Online-Erhebung eines durch die Bußgeldstelle angeforderten

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht