Rechtsprechung
   BVerfG, 27.02.1996 - 2 BvR 200/91   

DNS-Analyse auf freiwilliger Basis

§ 81a StPO, "Massen-Screening" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO);

§ 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, Zurückhalten von Verteidigungsvorbringen im Strafverfahren führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DRSP

    Verwertung einer DNA-Analyse im Strafverfahren

  • archive.org
  • jurathek.de

    Verwertbarkeit von DNA-Analysen, Freiwilligkeit der Blutabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung einer DNA-Analyse im Strafverfahren

Verfahrensgang

  • LG Münster, 08.01.1990 - 2 Ks 30 Js 100/89
  • BGH, 20.12.1990 - 4 StR 493/90
  • BVerfG, 27.02.1996 - 2 BvR 200/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1587
  • NStZ 1996, 345
  • StV 1996, 353
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03  

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Zur Begründung des Tatverdachts darf nicht der Umstand herangezogen werden, dass ein Beschuldigter eine freiwillige Teilnahme an einer DNA-Untersuchung abgelehnt habe (BVerfG, Kammer, NJW 1996, 1587, 1588; 1996, 3071, 3072).

    Eine solche Erwägung verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze (BVerfG, Kammer, NJW 1996, 1587, 1588; 1996, 3071, 3072).

  • BVerfG, 02.08.1996 - 2 BvR 1511/96  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Anordnung der Entnahme

    Insbesondere hat das Gericht zur Begründung des Tatverdachts nicht den Umstand herangezogen, daß der Beschwerdeführer eine freiwillige Teilnahme an der DNA-Untersuchung abgelehnt hat; eine solche Erwägung verstieße freilich gegen rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. dazu BVerfG [Kammer], NJW 1996, S. 1587 [1588]).
  • LG Mannheim, 30.03.2004 - 1 Qs 1/04  

    Ermittlungsverfahren: Molekulargenetische Untersuchung der Blutprobe einer nicht

    Der Umstand, dass er zu dem Kreis einer nach allgemeinen Merkmalen umrissenen Gruppe von männlichen Personen gehört, auf die das Täterprofil zutrifft, macht ihn eben so wenig zum Beschuldigten (vgl. Satzger JZ 2001, 639, 643; Volk NStZ 2002, 561, 563; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. Einl. Rdnr. 78) wie die Verweigerung der Teilnahme am freiwilligen Massengentest und die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung des Amtsgerichts (BVerfG NJW 1996, 1587, 1588).
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