Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99; 2 BvR 276/00; 2 BvR 2061/00   

DNS-Analyse bei Verurteilten

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verfassungsmäßigkeit von § 81g StPO, § 2 DNA-IFG;

§§ 81a Abs. 2, 81e, 81f Abs. 1 StPO, Anforderungen an die Sachprüfung durch das Gericht

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt

    DNA-IFG § 2; StPO § 81g

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Betrifft richterliche Anordnungen bzgl. der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren - Wann ist dies rechtmäßig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DNA-IFG § 2; StPO § 81g
    Verfassungsmäßigkeit des genetischen Fingerabdrucks

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" verurteilter Personen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" verurteilter Personen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "genetischer Fingerabdruck" von Straftätern gebilligt

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  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Genetischer Fingerabdruck: Speicherung in Datenbank ist rechtmäßig

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Straftäter-Gendatei - Genetischer Fingerabdruck darf gespeichert werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" Verurteilter

  • nomos.de , S. 25 (Kurzinformation)

    »Genetischer Fingerabdruck« verfassungsgemäß

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Genetischer Fingerabdruck

  • marktplatz-recht.de (Pressemeldung)

    BVerfG billigt "genetischen Fingerabdruck" von Straftätern // Kein unangemessener Eingriff in Persönlichkeitsrechte

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Einzelprüfung muss jedoch vorgenommen werden: Bundesverfassungsgericht erlaubt Gendatei von Straftätern

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Neuere Rechtsprechung zum DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz (Christian Kropp; NJ 2001, 576)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der gläserne Mensch und sein verfassungsrechtlicher Mantel" von Ulrike Hinrichs, original erschienen in: Kritische Justiz 2006, 60 - 73.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die DNA-Analyse nach den Änderungen der Strafprozeßordnung - Speicherung bis auf Widerruf?" von Nils Bergemann und Dr. Gerrit Hornung, LL. M., original erschienen in: StV 2007, 164 - 168.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 21
  • NJW 2001, 879
  • NStZ 2001, 328
  • DVBl 2001, 454
  • StV 2001, 145
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Wird zitiert von ... (122)  

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 112/02  

    Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. genetischen Fingerabdrucks

    (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 ).

    Die Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO ist formell verfassungsgemäß, da sie zum Zweck der Sicherung der Beweisführung in künftigen Strafverfahren vom Bundesgesetzgeber auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassen wurde (BVerfGE 103, 21 ).

    Durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, des sog. nicht-codierenden Anteils der DNA, das gemäß § 81 g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, werden nämlich Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht (BVerfGE 103, 21 ; BTDrucks 13/10791, S. 5).

    Die in § 81 g Abs. 2 StPO enthaltene strenge Zweckbindung und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert einen Mißbrauch (BVerfGE 103, 21 ).

    Dem für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden verfassungsrechtlichen Erfordernis einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. BVerfGE 103, 21 ) wurde hinreichend Rechnung getragen.

    Zwar entbindet das Vorliegen eines Regelbeispiels nicht von einer einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der Straftat, wenn es etwa im Hinblick auf verhängte milde Strafen Hinweise aus den zugrunde liegenden Strafverfahren gibt, daß eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommt (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluß vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - NJW 2001, 2320 ).

    Hierfür reicht die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut ebensowenig aus wie die alleinige Bezugnahme auf Kriminalstatistiken bzw. die Tatsache, daß die Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls auch als Entlastungsbeweis wirken könnte (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG a.a.O. NJW 2001, 2320 ).

    Die Prognose der Gefahr der Wiederholung muß aber auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen und auf dieser Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegen, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfGE 103, 21 ).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann deshalb im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Straf(rest) aussetzung zur Bewährung erfolgt war (BVerfGE 103, 21 ).

    Bei Sexualstraftaten handelt es sich hingegen regelmäßig um Taten, die Spuren entstehen lassen (vgl. BVerfGE 103, 21 ) und für deren Aufklärung die DNA-Feststellung geeignet und erforderlich ist.

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08  

    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von

    Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21, 32 f.).

    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21, 35 ff.).

    In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte entsteht indes regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21, 35 ff.).

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).

    In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte entsteht indes regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung

    a) Dieses Recht gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 96, 171 ; 103, 21 ; 113, 29 ).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

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