Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82   

Dachziegel

§ 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelung, § 467 S. 1, 347 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 994 Abs. 2 BGB, 'Verwendung';

Vertragskosten, Verjährung;

§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verzug des im Rahmen der Wandelung (am 'Austauschort') zur Rücknahme verpflichteten Verkäufers;

§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine kurze, sondern regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei vollzogener Wandelung

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Vertragsrecht - Bauvertrag - Kostenerstattung trotz Wandlung?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Verkäufers für Transport- und Montagekosten bei Wandelung des Kaufvertrages

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 87, 104
  • NJW 1983, 1479
  • ZIP 1983, 581
  • MDR 1983, 660
  • ZfBR 1990, 26



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07  

    Bauvertrag - Ersatz für Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe?

    Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 BGB aF ergangene Senatsurteil vom 9. März 1983 (BGHZ 87, 104 ff.).
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08  

    Bauvertrag - Haftung für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fliesen?

    Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache zu erstatten, kann - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch nicht mit den Erwägungen des Senatsurteils in dem sogenannten Dachziegelfall (BGHZ 87, 104) begründet werden.
  • OLG Köln, 21.12.2005 - 11 U 46/05  

    Baustofflieferung - Mangel: Trägt Lieferant Kosten für Aus- und Wiedereinbau?

    Das OLG Karlsruhe bezieht sich zur Begründung außerdem auf die zum früheren Recht ergangene Entscheidung des BGH im sog. Dachziegelfall (BGHZ 87, 104 = NJW 1983, 1479).

    Insoweit gelten die in der Entscheidung BGHZ 87, 104 aufgestellten Grundsätze fort.

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