Rechtsprechung
| BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80 |
Dämmelemente
Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog;
§ 823 Abs. 1 BGB, Eigentumsverletzung, fortschreitende Erlangung mangelhaften Eigentums
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung des Baustoffherstellers
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Sechsmonatige Verjährungsfrist bei Garantieansprüchen des Käufers gegen den Warenhersteller
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtsanwälte Blume & Asam
(Leitsatz)
Dämmplatten
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format) - Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1981, 2248
- ZIP 1981, 866
- MDR 1982, 134
- BauR 1982, 175
- WM 1981, 952
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87
Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware
aa) Mit der Garantiezusage des Herstellers wird zwischen diesem und dem Kunden ein selbständiges Vertragsverhältnis eigener Art dadurch begründet, daß der Fachhändler (Verkäufer) - als Vertreter oder Bote des Herstellers - die Garantiekarte dem Kunden (Käufer) aushändigt und dieser das darin liegende Angebot gemäß § 151 Satz 1 BGB stillschweigend annimmt (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 372 f. und vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 1).Dafür sprechen nicht allein der mehrdeutige Begriff der "Garantie" (vgl. dazu BGHZ 79, 117, 120; Müller ZIP 1981, 707;… Bunte aaO.), die Schwierigkeiten des Kunden, zwischen einer Erklärung des Herstellers und einer solchen des Verkäufers zu unterscheiden, sowie der Umstand, daß die Herstellergarantie den Abschluß des Kaufvertrages als wirtschaftlichen Anlaß für die Garantieübernahme voraussetzt (dazu Senatsurteil vom 24. Juni 1981 aaO. unter II 2 b bb) und daß die Garantiekarte bei eben diesem Vertragsschluß von dem Verkäufer zusammen mit der Ware dem Käufer ausgehändigt wird.
Ebenso kann dahinstehen, ob nicht die Beklagte, die ihre Garantiezusage nicht uneigennützig, sondern in dem Bestreben, für die Qualität ihrer Produkte zu werben und deren Absatz zu fördern (dazu Senatsurteil vom 24. Juni 1981 aaO. unter II 2 b cc;… Messer aaO. S. 1; Reich/Tonner JA 1977, 145, 148;… Reinel aaO.), abgibt, die beanstandeten Klauseln alsbald durch wirksame ersetzen wird.
- OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen
aa) Da diese Gewährleistungsübernahme durch die Beklagte Ziffer 2 erfolgte, die mit der HSB und den Klägerinnen zuvor in keiner vertraglichen Beziehung stand und insbesondere auch nicht Partnerin des abzuschließenden Kaufvertrages werden sollte, handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Vertragsverhältnis (§ 305 BGB a. F.), dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, NJW 1981, 2248 f.).Sie steht damit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag, an dessen Abschluss die Beklagte Ziffer 2 aus Gründen der Absatzförderung ebenfalls ein eigenständiges Interesse hatte (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249).
Für diese verlängerte Haftung gilt jedoch im Hinblick auf die Einbettung der Gewährleistungsübernahme in die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung nicht mit der Ablieferung, sondern erst ab der Entdeckung des Mangels beginnt (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249).
- BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
Bauvertrag
Insoweit hat der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau von Dämmelementen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wonach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstanden war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen war, so daß der übereigneten Sache der Mangel von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied.An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).
- BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Bauvertrag - Reichweite der Deliktshaftung ggü. Auftraggeber bei Bauschäden
Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem vollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangelfreies Eigentum erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366; Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BauR 1982, 175, 178; Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812 jeweils m. w. N.). - BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung des …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei Errichtung eines mangelhaften Bauwerks grundsätzlich keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben (grundlegend BGHZ 39, 366 ; aus neuerer Zeit siehe etwa NJW 1978, 1051 Nr. 5; NJW 1981, 2248, 2250). - BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90
Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit …
Soweit dem Senatsurteil vom 24. Juni 1981 (VIII ZR 96/80 = NJW 1981, 2248 unter III »Dämmelemente«) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. - BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen …
Diese Frage muß danach z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 -NJW 1981, 2248, 2249), sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 25. Mal 1972 - VII ZR 165/70 -BauR 1972, 379 entschiedenen Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte erweiterte Anlage zu schwach angelegt war). - BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 117/95
Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung; …
Hinsichtlich einer gegebenenfalls individuellen Herstellergarantie hat er eine dementsprechende tatrichterliche Auslegung revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 2 b). - BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83
Deliktische Schadensersatzansprüche gegen Hersteller bei Produktfehlern
Dieser Auffassung steht die vom BerGer. zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des BGH in dem Dämmelementefall (Urteil [in] NJW 81, 2248 [hier: I (145) 274 a] nicht entgegen. - BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 367/89
Verjährung von Schadensersatzpflichten aus einem Beratervertrag
c) Das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil vom 24. Juni 1981 (VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 m. zust.Anm. Littbarski JuS 1983, 345 und abl.Anm. Bunte NJW 1982, 1629) betrifft einen anderen Fall. - OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
Baustoffe - Haftung des Herstellers für produktbezogene Baumängel?
- OLG München, 07.06.1994 - 25 U 2311/94
Immobilien - Wann werden Rohrleitungen Bestandteile des Grundstückseigentums?
- OLG Jena, 09.04.2008 - 4 U 1100/06
Bauvertrag - Mängelbeseitigungsarbeiten führen nicht zwingend zum Anerkenntnis
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