Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54   

Dahlke

§ 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1 GG, Lizenzgebühr;

§ 812 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 20, 345
  • NJW 1956, 1554
  • GRUR 1956, 427



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97  

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Der Bundesgerichtshof hat die kommerziellen Interessen an der Persönlichkeit von jeher in den durch die Persönlichkeitsrechte gewährleisteten Schutz einbezogen: Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die allein dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name - entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale - den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird (BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 81, 75, 80 - Carrera).

    Dementsprechend hat er das Recht am eigenen Bild als ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht bezeichnet und generell bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatzansprüche für möglich erachtet (BGHZ 20, 345, 353 u. 355 - Paul Dahlke; 30, 7, 16 - Caterina Valente; BGH, Urt. v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 140 - Familie Schölermann; GRUR 1979, 732, 734 - Fußballtor; Urt. v. 14.4.1992 - VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 = NJW 1992, 2084 - Joachim Fuchsberger).

    Bei Marlene Dietrich handelt es sich - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte (vgl. BGHZ 20, 345, 349 f. - Paul Dahlke; 24, 200, 208 - Spätheimkehrer; 131, 332, 336 - Caroline v. Monaco II).

    Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr.; BGHZ 20, 345, 350 - Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-Dylan-CD, m.w.N.).

    Die Klägerin kann den ihr entstandenen Schaden entweder konkret oder nach der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn herausverlangen (vgl. BGHZ 20, 345, 353 f. - Paul Dahlke).

  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91  

    ungerechtfertigte Bereicherung

    Auf diese Ausnahmevorschrift kann sich nicht berufen, wer nicht einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nachkommen, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGHZ 20, 345, 350; 49, 288; Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203, 2204; vom 26. Juni 1979 und vom 14. Oktober 1986 = jeweils aaO).

    Dieser Prüfungspflicht genügt er im Regelfall nicht schon dadurch, daß er das Foto von einem Berufsfotografen oder einer Presse- bzw. Werbeagentur erwirbt; gerade in solchen Fällen kann vielmehr Anlaß zu besonderer Nachfrage bestehen (vgl. BGHZ 20, 345, 346; BGH, Urteil vom 10. November 1961 = aaO; Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 148/78 - NJW 1980, 994, 995 f; OLG Frankfurt GRUR 1986, 614 f und NJW 1992, 441 f).

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 20, 345d 354 f; 81, 75, 80 ff; Senatsurteile vom 26. Juni 1979 und vom 14. Oktober 1986 = jeweils aaO).

    c) Diesen rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs hat die Beklagte durch Zahlung einer angemessenen Vergütung ("Lizenzgebühr") an den Kläger auszugleichen (BGHZ 20, 345, 354 f; 81, 75, 81 f; Senatsurteile vom 26. Juni 1979 und vom 14. Oktober 1986 = jeweils aaO).

    Die Beklagte muß sich vielmehr an der Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Senatsurteile vom 26. Juni 1979 und vom 14. Oktober 1986 = jeweils aaO).

  • BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86  

    Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines

    Mit Recht hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß das Recht am eigenen Bild ein Ausschnitt, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BGHZ 20, 345, 347; 26, 349, 355; Senatsurteile vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 - NJW 1974, 1947, 1948 m.w.N. und vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz , 1968, Einf. Rd.Nr. 99 und 102).

    Es ist auch richtig, daß aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will (BVerfGE 63, 131 ,142; BGHZ 20, 345, 347; 24, 200, 208 f.; 26, 349, 355; Senatsurteile vom 2. Juli 1974 - aaO; vom 6. Februar 1979 - aaO und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - NJW 1979, 2205, 2206; BGH, Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79 - NJW 1981, 2402, 2403).

    Das Berufungsgericht stellt deshalb auch mit Recht nicht in Frage, daß die Rechtsordnung dem Rechtsträger die alleinige Befugnis zuweist, Dritten die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Bildnisses zu gestatten (§ 22 KUG ).Diese Gestattung, deren Reichweite jeweils durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - aaO), kann ausdrücklich oder stillschweigend, unbeschränkt oder beschränkt auf eine bestimmte Art der Verbreitung erteilt werden (BGHZ 20, 345, 348).

    Geht es - wie hier - um die wirtschaftliche Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken, so bedarf es der Einwilligung des Rechtsträgers selbst dann, wenn er eine Person der Zeitgeschichte i. S. des § 23 KUG ist und die Veröffentlichung seinem persönlichen Ansehen oder seinem Beruf nicht abträglich ist (BGHZ 20, 345, 350 ff.; 49, 288, 293; Senatsurteile vom 6. Februar und 26. Juni 1979 - aaO).

    An dieser Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, muß sich die Beklagte festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - aaO).

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