Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96   

Deckungsverkauf mit Gewinn

§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 249 BGB, zu den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs bei einem Deckungsverkauf

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensberechnung bei Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anrechnung des durch Deckungsverkauf nach Abzug der Gewinnerzielungskosten erzielten Mehrerlöses auf Nichterfüllungsschaden

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 136, 52
  • NJW 1997, 2378
  • ZIP 1997, 1378
  • BB 1997, 1657
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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05  

    Immobilien - Rückabwicklung des Kaufvertrages: Wert der Eigennutzung

    Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt grundsätzlich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte (vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54 mwN).

    Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54 mwN).

    Die Vorteilsausgleichung erfolgt also nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten gegenüber dem Gesamtbetrag des Schadens, sondern betrifft nur den Schadensposten, der mit dem Vorteil "kongruent" ist (Senat, BGHZ 136, 52, 54).

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00  

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

    Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05  

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

    Der einzelne Vorteil muss, sofern er angerechnet werden soll, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm seiner Art nach entsprechen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79, 80; NJW 1997, 2378, 2379; 1984, 229, 230; BGHZ 77, 151, 154 ff.).

    Daran hat der Schädiger keinen Verdienst (vgl. BGH NJW 1997, 2378, 2379).

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