Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93   

Denkzettel

§ 24 StGB, Rücktritt vom Versuch auch bei dolus eventualis möglich, außertatbestandliches Handlungsziel

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 S. 1StGB
    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Handlungsziels.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Handlungssziels

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-bonn.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt trotz Erreichung des Handlungszwecks

  • zis-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des BGH zum Rücktrittshorizont (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2011, 524)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 221
  • NJW 1993, 2061
  • NStZ 1993, 433
  • MDR 1993, 776
  • StV 1993, 408
  • NJ 1993, 566



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Wird zitiert von ... (130)  

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05  

    Wohnungseigentum - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig?

    Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

    Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 39, 221, 227).

    Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt ( BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.).

    Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227).

    Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt ( BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.).

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09  

    Versuchte und vollendete Erpressung (empfindliches Übel; Näheverhältnis;

    Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch bleibt auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat (BGHSt 39, 221, 230 ff.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für eine weiter gehende Bewertung der Motive eines Täters für seine Abstandnahme von der weiteren Tatausführung kein Raum (BGHSt 39, 221, 231).

    Demgegenüber bleibt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für eine weiter gehende Bewertung der Motive eines Täters für seine Abstandnahme von der weiteren Tatausführung kein Raum (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 231).

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