Rechtsprechung
| BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89 |
Depotübertragung durch die Ehefrau
Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme bei "unerträglichen Ergebnissen" (etwa in Fällen des § 528 BGB);
Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfaßt
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Ausgleichung ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Anspruch auf Wertersatz für ein Wertpapierdepot wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe nur bei schlechthin unangemessenem Zugewinnausgleich
Kurzfassungen/Presse
- reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 115, 132
- NJW 1991, 2553
- ZIP 1991, 1567
- MDR 1991, 872
- FamRZ 1991, 1169
- DNotZ 1992, 435
- JR 1992, 233
- FamRZ 1991, 1166
Wird zitiert von ... (51)
- BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern ist Schenkung
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139).
Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) -nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
- OLG Hamm, 30.03.2000 - 22 U 112/99
Rechtsfolgen ehebedingter Zuwendungen
Nach st. Rspr. des BGH finden sich solche Sonderregelungen im Güterrecht: Ehebedingte Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe ist, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (BGHZ 65, 320, 324 f. = NJW 1976, 328; BGHZ 82, 227, 232 ff. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 136 = BGH NJW 1991, 2553, 2554 m. zahlr. w. N.;… Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rdnr. 158;… Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1372 Rdnr. 4).Der Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs kann nach der Rspr. des BGH allerdings nach Treu und Glauben in seltenen Fällen gem. § 242 BGB durchbrochen werden., Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 132, 138 = NJW 1991, 2553, 2555) aber ausdrücklich hervorgehoben hat, muss die Anwendung des § 242 BGB im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aufgrund besonderer Umstände ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand hat und es deshalb unerträglich wäre, dass die Beklagte auf dem Eigentum beharrte (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 304 ff. = NJW 1977, 1234; BGHZ 82, 227, 236 f. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 138 = BGH NJW 1991, 2553, 2555).
Derartige Gründe können nach BGH, NJW 1991, 2553, 2555 etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann.
- OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08
Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich solche Sonderregelungen im Güterrecht: Ehebedingte Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe ist, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (BGHZ 65, 320, 324 f. = NJW 1976, 328; BGHZ 82, 227, 232 ff. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 136 = BGH NJW 1991, 2553, 2554 m. zahlr. w. N.).Nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 304 ff. = NJW 1977, 1234; BGHZ 82, 227, 236 f. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 138 = BGH NJW 1991, 2553, 2555) wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit nicht bereits dann überschritten, wenn der Ausgleichsanspruch des Zuwendenden hinter einem Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung zurückbleibt.
Derartige Gründe können nach BGH, NJW 1991, 2553, 2555 etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann.
- BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
c) Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird freilich nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit der Fortbestand des Vertrages wegen der veränderten Situation zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGHZ 40, 334, 337; 115, 132, 136, 138; 121, 378, 393;… BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92, ZIP 1993, 903, 905). - BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer …
bb) Der Senat neigt dazu, sich der zuletzt genannten, wenn auch für das Urteil des X. Senats des BFH nicht entscheidungserheblichen Beurteilung anzuschließen (vgl. insbesondere BGH-Urteil vom 10. Juli 1991 XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132;… MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., Vor § 1363 Rz 17 ff.;… Palandt/ Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 812 Rz 92; Kulosa, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 1040, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Demgemäß kommt bei Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu BGH-Urteile vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom 28. September 2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).
- BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …
Soweit die Klägerin, wie sie im Scheidungsverbundverfahren vorgetragen hat, auch nach der Eheschließung noch Leistungen für den Hausbau erbracht hat, unterliegt der dadurch geschaffene Wert dem Zugewinnausgleich, der im Regelfall den Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt (vgl. BGHZ 82, 227 ; zu Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - NJW 1991, 2553 = FamRZ 1991, 1169 ).Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1991 (aaO. S. 2555/1171) dargelegt hat, sind allerdings Fälle denkbar, in denen wegen besonderer Umstände der Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führt und daher einer Korrektur durch Zubilligung eines Ausgleichsanspruches nach § 242 BGB bedarf.
- BGH, 12.11.2008 - XII ZR 134/04
Familienrecht - Nachträgliche Geltendmachung von Einzelforderung gegen Ehegatten
Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Verpflichtungen zwischen Ehegatten regelmäßig (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.) nicht durch einen Vorrang des ehelichen Güterrechts ausgeschlossen wird.Bei der zivilrechtlichen Rückabwicklung vor Durchführung des Zugewinnausgleichs müsse daher vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein werde, damit nicht im Zivilprozess etwas zugesprochen werde, was im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden müsse (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 f. = FamRZ 1991, 1169, 1171 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878).
- BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten …
b) Ist der Ehegatte insoweit ausnahmsweise zur dinglichen Rückgewähr verpflichtet, kann er dazu nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs verurteilt werden (Fortführung von BGHZ 68, 299; 82, 227; Senatsurteil BGHZ 115, 132).Unabhängig von einer Einrede des Verpflichteten oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann also eine Verurteilung zur Rückgewähr i.d.R. nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld erfolgen (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 306; 82, 227, 236 f.; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 138 f.).
- BGH, 07.09.2005 - XII ZR 209/02
Familienrecht - Berücksichtigung des Leibrentenversprechen bei Zugewinnausgleich
Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse könne der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (Senatsurteil BGHZ 115, 132 f. = FamRZ 1991, 1169, 1170). - BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01
Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04
Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten; …
- BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
Verjährung des Anspruchs eines Ehegatten auf Ausgleich einer ehebedingten …
- BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94
Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern
- OLG Hamm, 25.11.1998 - 33 U 17/98
Scheingeschäft - Ausgleich von Zuwendungen nach güterrechtlichen Bestimmungen
- BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97
Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während …
- BFH, 25.06.2003 - X R 72/98
Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90
Gewerblicher Grundstückshandel?
- BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90
Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige
- BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung
- BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90
Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung
- BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92
Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der …
- BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95
Ausgleich ehebezogener Zuwendungen
- BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im …
- OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06
Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung …
- OLG Oldenburg, 10.09.2007 - 15 U 27/07
Zugewinnausgleich: Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung außerhalb des …
- BGH, 21.07.2010 - XII ZR 104/08
Familienrecht - Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Eigentumswohnungs-Darlehen
- BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90
Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen …
- OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
- BGH, 22.09.2010 - XII ZR 69/09
Familienrecht - Unentgeltliche Zuwendungen mit Hinblick auf künftiges Erbrecht
- BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99
Familienrecht - Aufrechterhaltung ehebezogener Grundstückszuwendung?
- OLG Zweibrücken, 02.05.2006 - 2 U 6/05
Rechtsanwaltshaftung
- OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung unter Ehegatten; …
- KG, 30.11.2006 - 8 U 71/06
Prozessvergleich: Änderung der Geschäftsgrundlage eines 1963 vereinbarten …
- OLG München, 28.01.2009 - 20 U 2673/08
Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei …
- OLG Celle, 05.01.2001 - 21 U 23/00
Notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung: Verfügung eines Ehegatten …
- OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe
- BGH, 11.12.1992 - V ZR 241/91
Erforderlichkeit neuerlicher Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren - …
- OLG Celle, 26.05.2005 - 4 U 67/05
Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Darlehensklage; Ausgleich von …
- OLG Brandenburg, 29.08.2006 - 9 W 5/06
Prozesskostenhilfe; Rückgewähransprüche: Zulässigkeit einer Klage bei …
- LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 26/09
Montieren von Sonnenkollektor II
- LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 304/08
Montieren von Sonnenkollektor
- BGH, 24.11.1993 - XII ZR 130/92
Ausgleich der Übertragung eines Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung
- FG München, 31.03.1998 - 16 K 3543/97
Entnahme von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
- OLG Celle, 05.03.1999 - 4 U 56/98
- FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2002 - 2 K 1256/01
Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von jeweils zwei …
- OLG Koblenz, 01.07.2008 - 11 UF 563/07
Umfang des Zugewinnausgleichs bei ehezeitlichen Zuwendungen unter den Ehegatten
- LG Tübingen, 10.04.2002 - 6 O 4/02
Unbenannte Zuwendungen während der Ehezeit sind in der Regel durch den …
- LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 245/09
Montieren von Sonnenkollektor IV
- OLG Frankfurt, 30.08.2001 - 1 UF 298/99
