Rechtsprechung
   BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70   

Deutschland Magazin - DGB

Art. 5 GG, §§ 185, 186 StGB, Berücksichtigung von Inhalt und Form der Äußerung, spezifisches Verfassungsrecht

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    Inhalt und Schranken von Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit

Verfahrensgang

  • OLG München, 14.07.1970 - 9 U 1028/70
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 143
  • NJW 1976, 1677
  • afp 1976, 115
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Wird zitiert von ... (125)  

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    Soldaten sind Mörder

    Insoweit verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 143 [150 ff.]) und trägt vor, daß nur erheblich schwächere Formulierungen wie "unrechtmäßige Tötung" zur Wahl stünden, die den wesentlichen Gedanken nicht zum Ausdruck brächten.

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [99 f.]; 30, 173 [196 f.]; 42, 143 [148]; 76, 143 [161]; 82, 6 [11]; 89, 276 [285]).

    Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [149]) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.] m.w.N.; 86, 122 [129]) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, Umdruck, S. 43) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

    a) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 42, 143 [148]).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; stRspr).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02  

    AGB - Praktisch nicht verhandelbare Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; stRspr).

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