Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1964 - 5 StR 514/63   

Dienstmütze

§ 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Eigentümer abgeben will, § 263 StGB;

§ 121 Abs. 2 GVG, keine Vorlagepflicht, wenn die abweichende Vorentscheidung ihrerseits unter Verletzung einer Vorlagepflicht an den BGH ergangen ist und der BGH bereits im Sinne des jetzt vorlegenden Gerichts entschieden hatte

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 19, 387
  • NJW 1964, 2025
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80  
    Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht gehindert, die Rechtsfrage gemäß seiner, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Auffassung zu entscheiden (BGHSt 13, 149, 151; BGHSt 17, 360, 362; BGHSt 19, 387, 388).
  • BGH, 05.05.1971 - 3 StR 231/69  

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

    Das Oberlandesgericht meint, eine Abkehr von den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 9, 348 sei außerdem erforderlich im Hinblick auf die Ausführungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes zur Zueignungsfrage in seinen Entscheidungen vom 28. November 1961 - 5 StR 505/61 und vom 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63 (BGHSt 19, 387 ).
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69  
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  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77  

    Entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    a) Die Rechtsprechung hat stets daran festgehalten, daß zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung i. S. von § 242 I StGB der bestimmte Wille des Täters gehört, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", dem eigenen Vermögen "zuzuführen", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit seinem Sach(Substanz)werte nach "für sich auszunutzen" (vgl. RGRspr 4, 537 [538]; RGSt 239 [240]; 35 355 [356]; 40, 10 [12]; 47, 147 [149]; 61, 228 [233]; 64, 414 [415]; 65, 145 [147]; 67, 334 [335]; BGHSt 1, 262 [264] = LM § 263 StGB Nr. 3; BGHSt 4, 236 [238, 239] = NJW 1953, 1151; BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; BGHSt 19, 387 [388] = NJW 1964, 2025; BGH, GA 1954, 60; 1966, 727; 1969, 306; BGH, NJW 1970, 1753 [1754] in.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.05.1987 - 3 C 5/87  

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage

    Der Senat ist im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind; denn eine solche Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO besteht dann nicht, wenn die ergehende Entscheidung zwar von der eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht, in der maßgeblichen Rechtsfrage aber bereits ergangenen Entscheidungen des BVerwG (hier: BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ) folgt (BGHSt 13, 373 und BGHSt 19, 387 ; BGHZ 15, 151; BT-Drucks. 7/4324 S. 11; Eyermann/Fröhler, VwGO , 8. Aufl., RdNr. 35 b zu § 47; Zuck, DVBl 1978, 166 f. m.w.N.).
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