Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1999 - III ZR 123/99   

Dienstwaffe nach Dienstschluß

§ 839 BGB, Art. 34 GG, 'enger und innerer Zusammenhang' mit hoheitlicher Tätigkeit des Polizeibeamten

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • michaelbertling.de

    Amtshaftung: Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu Hause

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzung eines Polizeibeamten durch unsorgfältige Verwarhung seiner Dienstwaffe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung: Polizisten-Pistole auch in der Wohnung "amtlich"

  • nomos.de , S. 40 (Leitsatz)

    Art. 34 GG; § 839 BGB
    Polizeibeamter/Dienstwaffe/Haftung für Schäden

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1637
  • MDR 2000, 270
  • VersR 2000, 1235
  • DVBl 2000, 482
  • NJ 2000, 203 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 467
  • DÖV 2000, 693



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Brandenburg, 13.10.2008 - 1 U 2/08  

    Haftung des Hundehalters für Bissverletzung durch einen Hund; Haltereigenschaft

    Ob das beklagte Land daneben auch aufgrund einer Haftungsübernahme gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet, da der Beklagte zu 1.) beim Ausführen des Diensthundes aufgrund seiner dienstlichen Obhutspflichten in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1999, Az. III ZR 123/99, zitiert nach juris RN 3, für die häusliche Verwahrung von Dienstwaffen), kann daher im Ergebnis offen bleiben.
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