Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68   

Diplomchemiker

§ 249 BGB, Wegfall der Arbeitskraft, kein Schaden

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 54, 45
  • NJW 1970, 1411
  • MDR 1970, 752
  • VersR 1970, 766
  • DB 1970, 1264
  • BB 1970, 862



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95  

    Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB

    Im Schadensrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie ein geldlicher Wert "nach der Verkehrsauffassung ... objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft" (BGHZ 54, 45, 51), d. h. ein "Marktwert", ermitteln lässt (BGHZ 106, 28, 31).

    Soweit demgegenüber der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1977 (BGHZ 69, 34, 36) den Eindruck erweckt hat, als ob in Abweichung von der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 54, 45, 50 die Arbeitsleistung für sich allein betrachtet einen Vermögensschaden gar nicht darstellen könne, wird daran nicht festgehalten.

    Steht fest, dass der Verletzte auch ohne das haftungsbegründende Ereignis keine Arbeitsleistung erbracht hätte, dann ist für die Bejahung eines Vermögensschadens kein Raum (vgl. BGHZ 54, 45, 50 f m. w. N.).

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03  

    Schadensrecht - Kausalität der Handlung für den Schaden

    Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).

  • BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00  

    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

    Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55; 100, 36, 49/50).

    Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGHZ 54, 45, 56; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM 1990, 281 unter II 2, m.w.Nachw.).

    Steht - wie hier - eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage nicht einfach abweisen, sondern muß prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall gegebenen Mindestschadens bietet (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 unter II 2 c bb; Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter III, jeweils m.w.Nachw.).

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