Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91   

Direktorenwohnhaus

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Ausgleichsfestsetzung muß vorab (bereits bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung) erfolgen (Verringerung des Rechtsschutzrisikos), Verfassungswidrigkeit von § 13 rheinland-pfälzisches Denkmalschutzgesetz

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 14; RhPfDenkmSchPflG §§ 13 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes - Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis - Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes - Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots bei Fehlen jeglicher Nutzungsmöglichkeit - unzulängliche Ausgleichsregelung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem GG unvereinbar

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 672 (Leitsatz)

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

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  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 8, § 13, § 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 29, § 30

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Denkmalschutz

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig! (IBR 1999, 430)

  • t-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied von salvatorischen Klauseln im Denkmal- und Naturschutzrecht (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer, Nadine Thorand; NJW 2000, 3737)

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" Rheinland-Pfalz

Verfahrensgang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 1 A 10294/89
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 226
  • NJW 1999, 2877
  • DVBl 1999, 1498
  • BauR 1999, 1158
  • NVwZ 1999, 1218
  • NZM 1999, 812
  • NZM 1999, 744
  • NVwZ 1999, 972
  • NVwZ 1999, 1218 (Ls.)
  • IBR 1999, 430
  • DÖV 1999, 870
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Wird zitiert von ... (241)  

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91  

    Zu den Grenzen der Pflicht von Grundstückseigentümern, Altlasten auf eigene

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; stRspr).

    Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinn dar und kann wegen des unterschiedlichen Charakters von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 300 ; 79, 174 ; 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Ist die Kostenbelastung aber wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Auch die Verwaltungsgerichte müssen wissen, ob und wieweit der Eigentümer mit Sanierungskosten belastet wird, um die Rechtmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsakts abschließend beurteilen zu können (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474  

    Immobilien - Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).*).

    Art. 6 Abs. 2 DSchG widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226), weil es die Vorschrift nicht ermögliche, den Abbruch eines Baudenkmals, dessen Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden könne, zu genehmigen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) den "hohen Rang" der Gemeinwohlaufgabe Denkmalschutz.

    Ein Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals muss den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) aufgestellten Rechtssätzen entsprechen (aa).

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen deshalb nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl., auch zum Folgenden, BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588).

    In solchen Härtefällen kann ein verfassungsgemäßer Vollzug des Gesetzes durch "Ausgleichsregelungen" (BVerfGE 100, 226/244) sichergestellt werden.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen des sogenannten Primärrechtsschutzes (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfGE 58, 300/324) muss der Denkmaleigentümer den Ablehnungsbescheid anfechten, wenn er sich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt sieht.

    Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161; zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).

    Die weite Fassung des Art. 6 Abs. 2 DSchG ermöglicht auch in den Fällen eine sachgerechte Entscheidung, in denen dem Eigentümer die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen nur unter der Voraussetzung zuzumuten sind, dass die Einschränkungen seiner Rechte mit "technischen oder administrativen" (BVerfGE 100, 226/245) ausgeglichen werden.

    Zwar enthält das Denkmalschutzgesetz weder eine Rechtsgrundlage, welche die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs in diesen Fällen ausdrücklich gestattet, noch ist ausdrücklich geregelt, dass ein finanzieller Ausgleich zur "Herstellung der Zumutbarkeit" nur subsidiär in Betracht kommt, und dass die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich zusammen mit der Entscheidung über die Erlaubnis getroffen werden muss (zu diesen Anforderungen BVerfGE 100, 226/246).

    Ist dem für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer, auf den bei der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen ist (BVerfGE 100, 226/243), die (unveränderte) Erhaltung des Baudenkmals nicht zuzumuten, so besteht kein Ermessensspielraum.

    In diesem Umfang ist das Gebot, dass zeitgleich mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag über die Frage eines finanziellen Ausgleichs entschieden werden muss (BVerfGE 100, 226/246), aus Gründen der Praktikabilität einzuschränken (vgl. auch OVG RhPf vom 26.5.2004 - Juris [Darlegungs- und Beweislast des Eigentümers für die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung]).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10  

    Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!

    Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:.

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ; 126, 331 ).

    Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 100, 226 ).

    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

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