Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1987 - 5 StR 566/86   

Dirnenlohn III

§ 263 StGB, Vermögensbegriff, kein strafrechtlicher Schutz nichtiger Ansprüche, § 138 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Strafbarkeit des Dirnenbetruges

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1987, 407
  • JR 1988, 125
  • StV 1987, 484



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00  

    Eingehungsbetrug; Vermögensschaden in Form entwerteter Arbeitskraft

    Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; BGH NStZ 1998, 85).

    Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87  

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG,

    Vierteln hinnehme, verliere innerhalb dieser Bereiche auch den Makel der Sittenwidrigkeit: Die Prostitution widerspricht, wie fast ausnahmslos anerkannt wird (vgl. z. B. BVerwGE 60, 284, 289 [hier: V (549) 415 a-b]; BGH, JR 1988, 125, 126 [hier: III (334) 176 a] ..), den guten Sitten.
  • OVG Hamburg, 11.07.1989 - Bs V 14/89  
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  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11  

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01) oder Leistungen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 654/88), mögen sie auch "üblicherweise" nur gegen Entgelt (z.B. "Killerlohn") erbracht werden, kein Vermögenswert zuerkannt, da sich das Strafrecht ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen - weil gesetzeswidrigen - Ansprüchen Schutz gewährte (vgl. auch Eckstein JZ 2012, 101, 104).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87  
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  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87  
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  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87  
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  • OLG Hamm, 20.04.1989 - 1 Ws 354/88  
    Der Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 wird wegen eines Formulierungsfehlers dahingehend berichtigt, daß auf Seite 2, Ende des 4. Absatzes, anstelle des Zitats "BGH NJW 1988, 1097" das zutreffende "BGH NStZ 1987, 407" tritt.
  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 3 Ss 960/98  

    Betrug, Freispruch, Unterlassen, besonderes Vertrauensverhältnis, Vortäuschen

    Denn diese Handlungsweise allein bedeutet noch nicht die schlüssige Vorspiegelung einer fortbestehenden Zahlungsfähigkeit (vgl. BGH wistra 1987, 213).
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