Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1980 - VII ZR 44/79   

Doppelbodenelemente I

Werklieferungsvertrag, Verjährung, § 638 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arbeiten 'bei Bauwerken'

Volltextveröffentlichungen

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    Individuell hergestellte Bauteile: Arbeiten an Bauwerken

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1980, 2081
  • BauR 1980, 355



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08  

    Bauvertrag - Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas: Mangel?

    Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen geschlossen, auf den nach § 651 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. § 635 BGB a.F. anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 1980, 2081; BGHZ 72, 206).

    Zudem würden die Paneelelemente insoweit als genehmigt gelten, weil die Klägerinnen sie nicht unverzüglich untersucht und Mängel nicht unverzüglich angezeigt haben (§§ 381, 377 Abs. 1 und 2 HGB; siehe auch BGH NJW 1980, 2081).

    Es gilt hier die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., da es um ein Bauwerk geht (s. BGH NJW 1980, 2081; BGHZ 72, 206).

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZR 151/08  

    Zum Anwendungsbereich von § 651 BGB

    Unmaßgeblich ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach altem Recht Verträge über die Lieferung von unvertretbaren Sachen, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren, nach Werkvertragsrecht beurteilt hat (BGH, Urteil vom 27. März 1980 - VII ZR 44/79, BauR 1980, 355).
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85  

    Bauwerksleistung; isolierte Vereinbarung der VOB-Gewährleistung in AGB des

    Daher fällt auch die plangerechte Montage solcher Bestandteile unter Arbeiten "bei Bauwerken" (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 60, 62 - Rohrbrunnen -; vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 = BauR 1973, 246 - Heizungsanlage -; vom 22. November 1973 - VII ZR 217/71 - Klimaanlage = BauR 1974, 57, 58 m.N. - in NJW 1974, 136 nur teilweise abgedruckt -; vgl. im übrigen BGHZ 72, 206; NJW 1980, 2081 ; 1983, 567; 1984, 168 m.w.N.).
mehr
  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81  

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

    a) Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist in dem ersten Revisionsurteil in dieser Sache von einem Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen ausgegangen (Urteil vom 27. März 1980 - VII ZR 44/79, LM BGB § 638 Nr. 39 = NJW 1980, 2081 ).
  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 345/88  

    Arbeiten "bei Bauwerken": Bearbeitung von Teilen durch Subunternehmer des

    Diese Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Soergel in MünchKomm BGB, 2. Aufl., § 638 Rdn. 29; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdn. 2078; Hochstein in Schäfer/Finnern/Hochstein, Anm. zu § 638 Nr. 4 BGB; Locher, Das private Baurecht, 4. Aufl. , Rdn. 49) hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt (NJW 1980, 2081).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02  

    Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen

    a) Schadensersatzansprüche gem. § 635 BGB a. F. i. V. m. §§ 631, 651 BGB a. F., die der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 638 BGB a. F. unterlägen (vgl. hierzu BGH, BauR 1972, 172; NJW 1980, 2081; BGHZ 72, 206 f.), bestehen nicht.
  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 12 U 99/97  

    Vertragspartner; Mängelbeseitigungsauftrag; Gewährleistung

    Die Beklagte war nicht in die Leistungen des Klägers gegenüber der Firma I. GmbH in der Weise eingebunden, daß sie entweder für den Kläger oder zusammen mit diesem den Fertigparkettboden zu erstellen hatte Vgl. insofern auch BGH, NJW 1979, 158 sowie BGH, NJW 1980, 2081., sie hatte lediglich Mängel des Bodens in einem Teil der Halle zu beheben.
  • OLG Hamm, 28.11.2002 - 23 U 18/02  

    Bauvertrag - Mangelhaftigkeit von Härtekammern

    Im übrigen ist eine Verjährung gemäß § 638 Abs. 2 BGB a.F. auch nicht eingetreten, weil es sich unabhängig davon, daß die Beklagte die von ihr hergestellten Regalteile nicht selbst vor Ort montiert hat (s. BGH NJW 1999, 2434; NJW-RR 1990, 1108; NJW 1980, 2081; NJW 1979, 158), um Arbeiten "bei Bauwerken" gehandelt hat, für die die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
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