Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96   

Doppelname für Kinder

§ 1617 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, gesetzliches Verbot eines Doppelnamens für Kinder ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (10)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Doppelnamen für Kinder nicht zulässig // Regelungen über Familiennamen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

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  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Keine Doppelnamen für Kinder

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kein Doppelname für Kinder

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

  • marktplatz-recht.de (Pressemeldung)

    Bundesverfassungsgericht lässt keine Doppelnamen für Kinder zu // Die Verhinderung von Namensketten ist rechtens

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Keine Doppelnamen für Kinder

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

Verfahrensgang

  • AG Hamburg, 06.09.1996 - 107 X B 13/95
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 373
  • NJW 2002, 1256
  • MDR 2002, 338
  • FamRZ 2002, 306
  • Rpfleger 2002, 307
  • DVBl 2002, 472
  • NVwZ 2002, 853
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Wird zitiert von ... (45)  

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 373) könne allein eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls den Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, rechtfertigen.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 59, 360 ; 61, 358 ; 64, 180 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.

    aa) Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ; 79, 51 ; 104, 373 ; 109, 256 ), steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Die Eltern haben die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, mithin in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dieser Entscheidung kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen besondere Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97  

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).

    Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373 ) noch die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe.

    Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 ), könnte dies auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind und nicht bestehen.

    Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der nur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des Ehegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03  

    Mehrfachnamen

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ff. ) festgestellt habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Wahl eines durch Kombination der Namen von Mann und Frau gebildeten Doppelnamens als Ehename ausgeschlossen habe.

    Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen dabei im Einklang mit den Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von der Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen zugedachten Funktion förderlich sein (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zur Pflicht zu erheben.

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber sowohl dem Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung getragen als auch dem Schutz des geführten Namens aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines aus den beiden Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Die damit erreichte Verhinderung von Mehrfachnamensketten lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Demgegenüber hat jedoch das gesetzgeberische Anliegen Gewicht, nicht nur Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um hierdurch die auch durch § 12 BGB geschützte identifikationsstiftende Funktion des Namens zu bewahren, sondern darüber hinaus zu verhindern, dass sich solche Namen auf nachfolgende Generationen übertragen, immer häufiger geführt werden und dann bei Eheschluss in der Nachfolgegeneration wieder um Namensbestandteile der jeweiligen Namensträger gekürzt werden müssten, damit die Namensketten nicht stetig weiter anwachsen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

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  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1821/02  

    Verfassungsmäßigkeit einer Namenserteilung; Möglichkeit einer Namensänderung nach

    2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Geburtsnamen eines Menschen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Der Einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Familiennamen respektiert (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Das Namensbestimmungsrecht für ein Kind ist ein Wahlrecht der Eltern (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BTDrucks 13/4899, S. 70 und 91; BTDrucks 13/8511, S. 73 f., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1626 Rz. 10).

    Ebenso findet ein Recht auf Weitergabe des eigenen Namens an seine Nachkommen im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage, sodass der Ausschluss der Namenserteilung mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes den Beschwerdeführer zu 2) nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen kann (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Sieht der Gesetzgeber das Führen eines Familiennamens vor, dient dies allerdings dazu, der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG Ausdruck zu verleihen, Ehe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Insofern hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts auch das mit Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der Eltern und den Schutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dies betrifft auch den Familiennamen respektive Geburtsnamen ihres Kindes im Rahmen ihrer Möglichkeit zur Namensführung und Namenswahl (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98  

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 104, 373 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07  

    Zur freien (Vor-) Namenswahl

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

  • KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05  

    Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl;

    Darüber hinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182, 184; FamRZ 2002, 306, 308).

    Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07  

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 [43] m. w. N.; 104, 373 [393]).
  • BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96  

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl

    Das mit der angegriffenen Regelung in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die familiäre Namenseinheit zumindest auf der Kindesebene zu wahren, steht im Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung, dem Elternrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 GG, ihrem Kind einen Namen zu geben, und ist der Funktion des Familiennamens förderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 19, 20).

    Der Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 22, 23), anknüpfen und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen.

    Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 30, 31).

  • VG Minden, 21.02.2007 - 2 K 2498/05  
    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, NJW 2002, 1256 ff m.w.N.

    BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002, a.a.O..

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2005 - 1 BvR 691/03 - und Urteil vom 30. Januar 2002, a.a.O..

  • BVerfG, 29.09.2005 - 1 BvR 2872/04  

    Entziehung des Sorgerechts wegen sexueller Übergriffe

  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07  

    Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01  

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R  

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02  

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

  • KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07  

    Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts; Vornamenswahl für ein

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06  

    Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Vormunds

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04  

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03  

    Maxem.de - Beschwerde abgelehnt

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01  

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

  • BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03  

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens

  • BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04  

    Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

  • OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06  

    Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater

  • OVG Hamburg, 26.04.2007 - 1 Bf 24/06  

    Zur Stundenreduzierung für schwerbehinderte Lehrkräfte

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08  

    Familienrecht - Wahl eines Vornamens für Kind

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08  

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06  

    Namensänderung: Kein Anspruch auf dreigliedrigen Familiennamen; Namensänderung;

  • StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133  

    Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes verfassungsmäßig

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03  

    Transsexuelle III

  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07  
  • VGH Hessen, 02.10.2003 - 1 N 3925/98  

    Arbeitszeitkonto für Lehrer rechtmäßig

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04  

    Arbeitzeitverlängerung für bayerische Beamte verstößt nicht gegen die Bayerische

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 2.01  

    Verpflichtende Arbeitszeitkonten für Lehrer sind rechtmäßig

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 43/08  

    Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze für den Nachweis der besonderen

  • BVerfG, 07.02.2002 - 1 BvR 745/99  

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ehe-Doppelnamen

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04  
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05  

    Zur Namensbestimmung eines Kindes unverheirateter Eltern innerhalb der

  • VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06  

    Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich

  • BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02  

    Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des

  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09  

    Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in

  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 22/11  
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05  

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07  
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-353/06  

    Unionsbürgerschaft - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

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