Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60   

Dorftestament

§§ 330, 331 Abs. 2 ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;

Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;

§§ 2238, 2242, 2249 BGB

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines Versäumnisurteils

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 37, 79
  • BGHZ 37, 83
  • BGHZ 37, 90
  • NJW 1962, 1149
  • NJW 1962, 1149.1151, 1152



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Wird zitiert von ... (576)  

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00  

    ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02  

    BGB-Gesellschaft - Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden

    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  • BayObLG, 08.12.1995 - 1Z BR 80/95  

    Bürgermeistertestament

    bb) Abgesehen von dem Erfordernis einer Niederschrift (dazu unten cc) liegen die für die Errichtung eines Bürgermeistertestaments durch mündliche Erklärung zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 37, 79, 84) zweifelsfrei vor.

    (1) Wie sich aus § 2249 Abs. 1 S. 1 BGB, aber auch § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB i.V.m. § 8 BeurkG ergibt, setzt auch das durch mündliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister als Urkundsperson errichtete Nottestament für seine Gültigkeit zwingend eine Niederschrift voraus (BGHZ 37, 79, 89; Dittmann/Reimann/Bengel Rn. 15, Staudinger/Firsching Rn. 32, Münch-Komm/Burkart BGB 2. Aufl. Rn. 32, Soergel/Harder BGB 12. Aufl. Rn. 12, jeweils zu § 2249; für das Drei-Zeugen-Testament auch KG JFG 21, 38, 40).

    Denn darin liegt die wesentliche Bedeutung der Niederschrift bei einer Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung (KG JFG 21, 38, 41 und NJW 1966, 1661, 1662; Staudinger/Firsching § 2249 Rn. 34; vgl. auch BGHZ 37, 79, 89 und für das Drei-Zeugen-Testament BayObLGZ 1979, 232, 240).

    Bei der Entscheidung darüber, welche Mängel unschädlich sind, ist daher eine großzügige Auslegung des § 2249 Abs. 6 BGB geboten (BGHZ 37, 79, 88; KG NJW 1966, 1661/1662).

    Diese Mängel stellen jedoch, soweit es sich nicht ohnehin um die Verletzung von Sollvorschriften handelt, im Rahmen des § 2249 Abs. 6 BGB unschädliche Inhaltsmängel dar und verhindern insbesondere nicht, daß die Urkunde vom 28.8.1992 als Niederschrift wirksam ist (BGHZ 37, 79, 89 m.w.N.).

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