Rechtsprechung
| BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 58/67 |
Drehbänke
PVV, Rücktrittsrecht bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vgl. § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
(vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Sonstiges
- Google (Suche)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1969, 975
- WM 1969, 499
Wird zitiert von ... (13)
- OLG Köln, 17.01.2001 - 13 U 82/00
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
Selbst wenn kein Unvermögen, sondern eine bloße Verzögerung vorliegt, gesteht der BGH (NJW 69, 975; 78, 260) bei Vorliegen besonderer Umstände ein Recht zur Lösung vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung (analog §§ 280, 286 BGB) zu, insbesondere wenn die schuldhafte Verzögerung im Zusammenhang mit der sonstigen Handlungsweise des Schuldners eine so schwerwiegende Unzuverlässigkeit desselben offenbart und die Interessen des Gläubigers in einem so erheblichen Maße beeinträchtigt oder gefährdet, dass diesem ein Festhalten an einem Primäranspruch nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.Wie bereits erwähnt, kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadensersatzanspruch bei nicht andauerndem Unvermögen nur dann in Betracht, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch in Frage gestellt ist oder aber im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten des Schuldners von einer so schwerwiegenden Unzuverlässigkeit desselben auszugehen ist, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile das Festhalten am vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 69, 975; 78, 260; 82, 1458).
- LAG Düsseldorf, 16.11.2001 - 14 Sa 1192/01
Prozessvergleich, Rücktritt
aa) Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrags durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, dass dem Vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1969, NJW 1969, 975 f.).Ein Rücktritt ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsuntreue in einer schuldhaften Verzögerung der Leistung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1969, a.a.O.).
- BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74 b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung den Sonaten, dass bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen und von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis getragenen Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer, wenn der Verkäufer durch schuldhaft vertragswidrigen Verhalten den Zweck des Vertrages und seine reibungslose Durchführung ernsthaft gefährdet, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ohne Nachfristsetzung von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen kann (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 -, WM 1969, 499 = NJW 1969, 975 und vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 -, WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 mit weiteren Nachweisen).
Ob dafür ein bloßer Lieferverzug des Verkäufers - etwa dann, wenn, wie hier, bereits die erste Lieferung ungewöhnlich lange verzögert und dem auf eine Weiterveräußerung angewiesenem Käufer eine Disposition weitgehend unmöglich gemacht wird -ausreichen könnte, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1969, aaO.); denn das Berufungsgericht hat die Befugnis der Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag zusätzlich damit begründet, dass die Klägerin auch das für eine Weiterveräußerung praktisch unentbehrliche Prüfzeichen nicht für alle Typen beschafft und überdies wiederholte Anfragen der Beklagten nach verbindlichen Lieferterminen unbeantwortet gelassen hatte.
- BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86
Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages; Behandlung zweier Verträge …
bb) Wäre der Softwarevertrag - etwa wegen unbefristeter Nutzungsüberlassung und einmaliger Gegenleistung - kaufrechtsähnlich und damit wie ein Austauschvertrag zu behandeln, so konnte eine vom Berufungsgericht angenommene schwere Vertragsverletzung zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichten, oder den Kläger zum Rücktritt berechtigen (Senatsurteil vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 = NJW 1969, 975 = WM 1969, 499). - BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08
Kaufrecht - Lieferant täuscht: Rücktrittsberechtigung des Mietverkäufers!
(2) Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, namentlich wenn dieses Verhalten eine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende geschäftliche Unzuverlässigkeit des Vertragspartners erkennen lässt (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67, WM 1969, 499, unter III; vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, WM 1977, 1423, unter II 3 a; jeweils m.w.N.). - BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82
Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel
Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verletzung der Nebenpflicht den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem anderen Teil nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 11, 80, 84; BGH NJW 1969, 975, 976; Senatsurteile vom 14. November 1960 - VIII ZR 175/59 = WM 1961, 109, 112, und 25. März 1958 = LM BGB § 276 (H) Nr. 3; RGZ 161, 330, 337, 338; 171, 297, 301). - BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93
Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten …
(2) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß sich der Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und des Grundsatzes von Treu und Glauben auch dann ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von einem Vertrag lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, wenn der Schuldner bei der - sich länger hinziehenden - Abwicklung des Vertrages eine so schwerwiegende Unzuverlässigkeit gezeigt hat, daß dem Gläubiger die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 = NJW 1969, 975, 976 = WM 1969, 499 unter III). - OLG Celle, 22.09.2005 - 6 U 37/05
Bauvertrag - Der Bauherr als Querulant: Darf Unternehmer kündigen?
Die Klägerin war vielmehr zur Kündigung der Bauverträge mit dem Beklagten am 27. Dezember 2001 berechtigt, weil das für die Herstellung des Werkes unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wegen vertraglicher Pflichtverletzung des Beklagten derart nachhaltig gestört war, dass der Klägerin eine Fortsetzung der Bauverträge nicht mehr zuzumuten war (BGH, NJW 1969, 975, 976). - OLG Saarbrücken, 02.04.2003 - 1 U 702/02
Bauvertrag - Verzugsbedingte Bauvertragskündigung
a) Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1969, 975 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 149). - OLG Köln, 19.01.1994 - 2 U 74/93
Fehlende Mehrplatzfähigkeit als Mangel - Computer, Mehrplatzfähigkeit, Minderwert
Auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 634, 326 BGB kann eine schwerwiegende Vertragsverletzung ein Rücktrittsrecht vom ganzen Vertrag begründen (BGH NJW 1969, 975; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 468). - BGH, 29.01.1988 - V ZR 271/86
Voraussetzungen der Ausübung des Heimfallrechts
- OLG München, 18.12.2007 - 13 U 3113/07
Bauvertrag - Hausverbot als wichtiger Kündigungsgrund?
- OLG Köln, 20.12.1994 - 20 U 90/94
Kündigung wegen fehlerhafter Architektenleistung?
