Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
29.04.1999
Aktenzeichen
IX ZR 263/97
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in Bezug auf die Bundes-Gerichtsbarkeit der USA kommt es für § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob irgendein Gericht in den USA zuständig ist;

§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeit - irgendeines - Gerichts im Urteilsstaat ist die mündliche Verhandlung vor diesem Gericht (unter - spiegelbildlicher - Berücksichtigung von § 261 Abs. 1 Nr. 3 ZPO);

§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, zur streitfallbezogenen Bestimmung der Gegenseitigkeit (hier: in Bezug auf § 23 ZPO);

trotz des Wortlauts von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO trägt der Vollstreckbarkeitskläger die Beweislast für das Nichtvorliegen dieses Anerkennungshindernisses;

§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bei einem Verstoß gegen Art. 5 HZÜ (deutsche Übersetzung) ist eine Zustellung unwirksam;

Anerkennungsbeklagter kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Prozeßbetrug einwenden, wenn er sich im ausländischen Verfahren nicht eingelassen hatte;

§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Rechtskraft trotz Laufs eines Wiedereinsetzungsantrags im Urteilsstaat

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Fundstellen
BGHZ 141, 286
NJW 1999, 3198
ZIP 1999, 1226
MDR 1999, 1084 (Ls.)
EuZW 2000, 224
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