Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78   

Dreierbande

§ 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium Beteiligten ist nicht möglich bei Fortwirken des Tatbeitrags

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 28, 346
  • NJW 1979, 1721
  • MDR 1979, 592



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Mittäterschaft kann selbst durch die bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209]).

    a) Mittäterschaft kann selbst durch die bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209]).

  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04  

    Unerlaubter Aufenthalt; verwaltungsakzessorischer Tatbestand;

    Die Hilfeleistung muß nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 493 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08  

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Ebenfalls sind Fälle anders zu behandeln, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tatausführung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstimmungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).

    In der völligen Unkenntnis des Angeklagten I. von der Tatbegehung unterscheidet sich der hiesige Fall aber auch von Fällen, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tatausführung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstimmungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).

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