Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
28.02.1991
Aktenzeichen
I ARZ 711/90
Dazu im Internet

dejure.org

Drittwiderklage

Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ist unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig;

hat der Dritte am Ort des Verfahrens keinen Gerichtsstand (§ 33 ZPO gilt für ihn nicht), dann erfolgt Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, ohne daß in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 263 ZPO geprüft werden

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Fundstellen
NJW 1991, 2838
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