Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1974 - 1 StR 525/74   

Drohung mit Ohrfeige

§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. auch § 249 StGB), nicht jede Drohung mit einer einfachen Körperverletzung ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben, zur Relevanz von "Ankündigung von Schlägen";

§ 227 StGB, Todesversuchung durch unbeabsichtigen Schuß nach Schlagen mit einer Pistole

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1975, 196
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung eine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; MDR 1975, 196 ; MDR 1975, 367 ; BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Drohung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84  
    Die Feststellungen des Landgerichts, das die Frage einer Drohung im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB unerörtert läßt, ergeben jedoch nicht, daß der Angeklagte sich des Umstands bewußt war, er bedrohe das Opfer mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 28. August 1974 - 3 StR 196/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196 ), und daß er diese (latente) Drohung als Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen einsetzte (vgl. BGHSt 17, 1 [3 ff.]).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90  
    Soweit das Landgericht das Vorliegen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verneint hat, ist es im Ergebnis zwar zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Tatbestandsmerkmal bei der Ankündigung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht gegeben ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; MDR 1975, 196 ; MDR 1975, 367 ).
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  • BGH, 20.12.1994 - 5 StR 583/94  
    Dies gilt nicht nur ohne weiteres für einen beim Schlagen mit einer Pistole gelösten Schuß (vgl. BGHSt 14, 110 ; BGH bei Dallinger MDR 1975, 196 ), sondern selbst für den Fall eines gezielten Schusses, sogar mit Tötungsvorsatz, durch den Angeklagten F noch im Zimmer oder durch den Angeklagten N auf der Treppe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74 -; BGH bei Holtz MDR 1986, 795; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 2).
  • BGH, 04.02.1975 - 1 StR 643/74  
    Die Tatbestandsmerkmale der "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr von Leib und Leben" setzen eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74).
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