Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98   

Durchsuchung - Gefahr im Verzug

§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gewährt - in erweiternder Auslegung - auch Rechtsschutz gegen die Art und Weise des Vollzugs der nicht richterlich angeordneten Durchsuchung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO (kein Fall des §§ 23 ff EGGVG - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung)

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Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 265
  • NJW 1999, 730
  • NStZ 1999, 200
  • StV 1999, 298 (Ls.)
  • StV 1999, 72
  • JR 1999, 433
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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 25.08.1999 - 5 AR (VS) 1/99  

    Überprüfung abgeschlossener Durchsuchung

    Soweit dort aaO S. 208 die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG generell - also ohne Differenzierung zwischen richterlicher und nicht-richterlicher Anordnung - für die Überprüfung der Art und Weise einer bereits abgeschlossenen Vollziehung angesprochen ist, geht der Senat davon aus, daß sich das tragend nur auf die entschiedene Fallgestaltung - Anordnung durch den Generalbundesanwalt - bezieht, was sich auch durch den auf die Anfrage des 5. Strafsenats (wistra 1998, 353) ergangenen Beschluß des 3. Strafsenats (wistra 1999, 66) ergibt.

    Insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung BGHSt 44, 265, in der die Frage der Überprüfung von Art und Weise des Vollzugs einer richterlich angeordneten Durchsuchung ausdrücklich offengelassen wurde, konnte das Oberlandesgericht Stuttgart davon ausgehen, daß Zweifel über die Reichweite der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen.

    Soweit die Art und Weise des Vollzugs bereits in der richterlichen Anordnung ausdrücklich und eindeutig geregelt ist - etwa die Zuziehung von Angestellten bei der Durchsicht von EDV-Anlagen oder die Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume (vgl. BGHSt 44, 265; Nack in KK 4. Aufl. § 105 Rdn. 3, 4, 13) - könnte sich die Frage stellen, ob gegen eine solche Anordnung sogleich die Beschwerde gegeben ist (vgl. dazu mit beachtlichen Argumenten Fezer NStZ 1999, 151, 152 und Eisele StV 1999, 299, 300; siehe auch den Beschluß des BVerfG - Kammer - NJW 1999, 273, der auch, soweit es um die Durchsicht der Handakten ging, die Art und Weise des Vollzugs betrifft).

    Hierüber hat der Senat ebensowenig zu entscheiden wie über die Frage der Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts oder des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGHSt 44, 265; BGH wistra 1999, 66).

    b) Bezüglich der Gründe, welche ausschlaggebend dafür sind, daß der Betroffene bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann, verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHSt 44, 265.

    Das Argument aus § 100d Abs. 6 StPO (vgl. BGHSt 44, 265) gilt bei der richterlich angeordneten Durchsuchung noch in stärkerem Maße, denn bei dieser § 33a StPO nachgebildeten Regelung kann der Betroffene das anordnende Gericht anrufen.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 2 VAs 5/01  

    DNA-Identitätsfeststellung: Rechtsweg für nachträgliche Überprüfung der Art und

    Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 1998 (BGHSt 44, 265) und 25. August 1999 (BGHSt 45, 183) hat der Bundesgerichtshof in zwei weiteren Vorlegungssachen entschieden, dass für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO richterlich oder nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann (im Falle einer richterlich angeordneten Durchsuchung jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war).

    Entgegenstehende frühere Rechtsauffassungen (BGHSt 28, 206; 37, 79) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben (BGHSt 44, 265, 267).

    Angesichts dieser neueren Rechtsprechung, die hinsichtlich der Frage des Rechtswegs nicht mehr unterscheidet, ob die beanstandete Maßnahme auf einer richterlichen Anordnung beruhte oder nicht (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 98 Rdnr. 23 und - zum früheren Meinungsstand - Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 23 EGGVG Rdnrn. 85 ff.), ist es konsequent, aber auch sachgerecht, für die hier in Rede stehende nachträgliche Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung einer richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen ebenfalls die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden (vgl. auch Bachmann NJW 1999, 2414, 2415; Eisele StV 1999, 298, 300 f.; Fezer NStZ 1999, 151 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 44) hatte beanstandet, dass die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen und Durchsuchungsmaßnahmen nach geltendem Recht in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten waren und von den Fachgerichten uneinheitlich gehandhabt wurden; den Fachgerichten wurde deshalb die besondere, sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Verpflichtung auferlegt, eine insoweit unübersichtliche Rechtslage im Sinne einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Eingriffe zu klären (vgl. BGHSt 44, 171, 174; 44, 265, 270 ff.; 45, 183, 186 f.; BGH NJW 2000, 84, 86).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05  

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt NJW 2005, 1855) und des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGHSt 44, 265; 45, 183), welcher der Senat in ständiger Rechsprechung folgt (vgl. z.B. Senat, NStZ-RR 2003, 175), kann in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe durch richterliche Ermittlungsanordnungen der Betroffene auch nach Vollzug der Anordnung und nach damit eingetretener Erledigung Beschwerde einlegen, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann.

    Dies hat der Bundesgerichtshof (NStZ 1999, 200, 202) u.a. aus § 100d VI StPO a.F. gefolgert, der eine entsprechende Regelung für den Rechtsschutz gegen eine erledigte Maßnahme nach § 100c I Nr. 3 StPO a.F. (Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung) enthielt.

    Auch der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 7.12.1998 (BGHSt 44, 265 = NStZ 1999, 200, 202) und vom 25.8.1999 (BGHSt 45, 183 = NJW 1999, 3499) nicht etwa § 100d VI StPO a.F. analog angewandt, sondern lediglich die darin enthaltene Zuständigkeitsregelung als Beleg für eine gesetzgeberische Umsetzung des von der Rechtsprechung entwickelten Prinzips der Konzentration der Entscheidungszuständigkeit über erledigte Ermittlungsmaßnahmen mit Grundrechtsrelevanz angesehen.

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  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 1021/05  

    Observation; Telefonüberwachung; Rechtswidrigkeit; Anordnung; Vollziehung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt NJW 2005, 1855) und des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGHSt 44, 265; 45, 183), welcher der Senat in ständiger Rechsprechung folgt (vgl. z.B. Senat, NStZ-RR 2003, 175), kann in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe durch richterliche Ermittlungsanordnungen der Betroffene auch nach Vollzug der Anordnung und nach damit eingetretener Erledigung Beschwerde einlegen, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann.

    Dies hat der Bundesgerichtshof (NStZ 1999, 200, 202) u.a. aus § 100d VI StPO a.F. gefolgert, der eine entsprechende Regelung für den Rechtsschutz gegen eine erledigte Maßnahme nach § 100c I Nr. 3 StPO a.F. (Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung) enthielt.

    Auch der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 7.12.1998 (BGHSt 44, 265 = NStZ 1999, 200, 202) und vom 25.8.1999 (BGHSt 45, 183 = NJW 1999, 3499) nicht etwa § 100d VI StPO a.F. analog angewandt, sondern lediglich die darin enthaltene Zuständigkeitsregelung als Beleg für eine gesetzgeberische Umsetzung des von der Rechtsprechung entwickelten Prinzips der Konzentration der Entscheidungszuständigkeit über erledigte Ermittlungsmaßnahmen mit Grundrechtsrelevanz angesehen.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08  

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

    Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265, 273).

    Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 ).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2006 - 20 VA 11/06  

    Rechtsweg: Gerichtliche Überprüfung einer Verfügung betreffend die Streichung aus

    Die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht durch den Senat würde mithin jedenfalls im Ergebnis bereits zu einer anderen Fallentscheidung führen (vgl. auch die Fallgestaltungen in BGH NJW 1967, 927, 928; BGHSt 44, 265).

    Der Senat sieht sich an der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof in Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht durch die etwaige Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG gehindert (vgl. auch die ähnliche Sachverhaltsgestaltung in BGHSt 44, 265).

  • OLG Koblenz, 08.11.2001 - 2 VAs 25/01  

    Rechtsweg, erkennungsdienstliche Maßnahme

    In Konsequenz dieser verfassungsgerichtlichen Vorgabe hat der Bundesgerichtshof mehrfach eine umfassende entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO befürwortet (vgl. BGHSt 44, 171: Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erledigten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO; BGHSt 44, 265: Rechtsweg für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung; BGHSt 45, 183: Rechtsweg für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung).

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch erkennungsdienstliche Maßnahmen, die in einem laufenden Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind, der Überprüfung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO unterliegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 23 EGGVG Rdn. 10; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 98 Rdn. 27; Eisele StV 1999, 298, 301; Fezer NStZ 1999, 151, 152).

  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08  

    Postbeschlagnahme; nachträglicher Rechtsschutz; heimliche Ermittlungsmaßnahmen

    Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (aA MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwKStPO § 100d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368).
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03  

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Erschöpfung des

    Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 ).
  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00  

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Von der Möglichkeit, in diesem Zusammenhang einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG oder § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog zu stellen (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, a.a.0., § 105 Rdnr. 17; BGHSt 44, 265 ff.; BVerfGE 96, 44 ), haben sie keinen Gebrauch gemacht.
  • BGH, 13.10.1999 - StB 7/99  

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Anordnung der

  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00  

    Durchsuchung, Beschwerde, weitere Beschwerde, Beanstandung der Art und Weise des

  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00  

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

  • BGH, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06  

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

  • BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Freiheitsentziehung zur Überprüfung

  • OLG Frankfurt, 19.08.2005 - 3 VAs 36/05  

    Ermittlungsverfahren: Rechtsweg bei Ablehnung des Akteneinsichtsantrags des

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 32/05  
  • BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 1717/04  

    Prüfungsmaßstab bei nachträglicher gerichtlicher Überprüfung von

  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 2 VAs 3/06  

    Ermittlungsverfahren: Sachlich zuständiges Gericht für die Überprüfung einer

  • LG Fulda, 12.10.1999 - 2 Qs 51/99  
  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 28 W 1/01  

    Durchsuchungsanordnung

  • BGH, 13.10.1999 - StB 8/99  
  • BGH, 13.10.1999 - 2 StB 7/99  
  • BGH, 08.10.2008 - StB 14/08  

    Postbeschlagnahme; nachträglicher Rechtsschutz; heimliche Ermittlungsmaßnahmen

  • BGH, 08.10.2008 - StB 15/08  

    Postbeschlagnahme; nachträglicher Rechtsschutz; heimliche Ermittlungsmaßnahmen

  • BGH, 08.10.2008 - StB 13/08  

    Postbeschlagnahme; nachträglicher Rechtsschutz; heimliche Ermittlungsmaßnahmen

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 151-IV-08  
  • BGH, 25.08.1999 - 5 AV (VS) 1/99  
  • KG, 16.12.1999 - 4 Ws 175/99  
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