Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92   

Durchsuchungsanordnung II

Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung 'auf Vorrat'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Durchsuchungsanordnung II

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2, 13, 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Durchsuchung - Praxisräume eines Arztes

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Richterliche Durchsuchungsanordnungen in Strafverfahren haben eine Gültigkeit von höchstens sechs Monaten

Verfahrensgang

  • AG Gelsenkirchen, 06.07.1990 - 6 Gs 570/90
  • LG Essen, 15.10.1992 - 25 Qs 44/92
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 44
  • NJW 1997, 2165
  • NStZ 1997, 502
  • JR 1997, 386
  • StV 1997, 394
  • NJ 1997, 557
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Wird zitiert von ... (148)  

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 96, 44, 51).

    Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44, 51).

    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).

    Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06  

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 ff.; 103, 142, 151 m.w.N.).

    Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 m.w.N.).

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