Rechtsprechung
| BGH, 03.08.1995 - StB 33/95 |
Durchsuchungsanordnung 'AIZ'
§§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis: die frühere BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs wegen "prozessualer Überholung" ist ihrerseits "überholt" durch die jüngere Rechtsprechung des BVerfG, vgl. «Durchsuchungsanordnung I»)
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1995, 3397
- MDR 1995, 1158
- StV 1995, 622
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98
Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung
a) Gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann - solange die Durchsuchung noch andauert (siehe dazu BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 = BGH NJW 1995, 3397) - Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO mit dem Ziel eingelegt werden, die gesetzlichen Voraussetzungen - also die Rechtmäßigkeit - der Anordnung zu überprüfen (…BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1).Nach Abschluß der Durchsuchung ist die auf dieses Ziel gerichtete Beschwerde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar zulässig, hierfür muß jedoch ein Rechtsschutzinteresse bestehen (BGHSt 36, 30, 31; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 m.w.N.).
In den letzten Jahren wurde indes die Durchsuchung von elektronischen Speichermedien von immer größerer Bedeutung; sie ist heute wohl der praktisch wichtigste Fall der Durchsuchung (vgl. BGH NJW 1995, 3397).
Auch kann die Frage, welche Vorgänge der Datenauswertung noch zur Durchsicht gehören, strittig sein (vgl. BGH NJW 1995, 3397).
f) Diese Abgrenzungsschwierigkeiten führen nicht nur zu einem vermeidbaren Zuständigkeitsstreit, es besteht auch - wie der vorliegende Fall zeigt - die Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1), obwohl die zu entscheidenden Fragen weitgehend identisch sind.
- BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen
Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S. 3397).In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des u. U. umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S. 3397).
- BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03
Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer …
In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (vgl. BGH NJW 1995, 3397).Die Durchsicht des sichergestellten Materials, die erst der Klärung und Entscheidung dient, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1), war - wie sich aus der Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 17. April 2003 ergibt - wegen des Umfangs der Asservate noch nicht abgeschlossen, sondern dauerte an, so daß die Beweisbedeutung der Gegenstände für die Untersuchung noch ungeklärt war.
In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (vgl. BGH NJW 1995, 3397).
- BGH, 05.08.2003 - StB 7/03
Bestätigung der Sicherstellung noch durchzusehender Schriftstücke; …
Die Durchsicht des sichergestellten Materials, die erst der Klärung und Entscheidung dient, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1), war - wie sich aus der Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 17. April 2003 ergibt - wegen des Umfangs der Asservate noch nicht abgeschlossen, sondern dauerte an, so daß die Beweisbedeutung der Gegenstände für die Untersuchung noch ungeklärt war.In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (vgl. BGH NJW 1995, 3397).
- BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
digitale Datenträger - § 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von …
Da die Durchsicht gemäß § 110 StPO ausschließlich auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist und dieser einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum einräumt (BGH NJW 1995, 3397), ist die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme angebracht (vgl. LG Frankfurt NStZ 1997, 564; LG Koblenz WM 1998, 2290, 2292;… SK-Rudolphi StPO § 110 Rdn. 12;… G. Schäfer in LR aaO § 110 Rdn. 17).Er umfaßt danach auch lesbare Aufzeichnungen (zur Frage der Lesbarkeit BGH NJW 1995, 3397 = CR 1996, 35 ff. mit Anm. Bär) von Daten aus der Software von EDV-Anlagen (vgl. BGH StV 1988, 90, 91; Bär, Der Zugriff auf Computerdaten im Strafverfahren, 1992 S. 227 ff.; Schroth/SchneiderCR 1992, 173; Stenger Kriminalistik1989, 529f.).
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04
Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines …
Dabei kann es insbesondere offen bleiben, ob bereits die vom Amtsgericht als Sicherstellung bezeichnete Mitnahme der Unterlagen, wie der Beschwerdeführer meint, als Beschlagname hätte angesehen werden müssen oder ob sie als vorläufige Sicherstellung von Papieren zu deren Durchsicht nach Maßgabe des § 110 StPO hätte qualifiziert werden können, die noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zählt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - StB 33/95 -, NJW 1995, S. 3397;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 94/01 -, NStZ-RR 2002, S. 144 ). - VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und …
c) Die Tatsache, dass die zur Durchsuchung ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mit der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und der anschließenden Beschlagnahme der aufgefundenen Unterlagen bereits vollzogen sind (vgl. zur Beendigung des Vollzugs der Durchsuchung durch die Beschlagnahme: BGH , Beschluss vorm 3. August 1995 - StB 33/95 - NJW 1995, 3397), schließt ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht aus. - BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97
Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme
Wäre für die nach weitgehend denselben Maßstäben durchzuführende richterliche Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen abgeschlossener Maßnahmen - hier der Festnahme, eventuell auch eines Teils der Beschlagnahme - das Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig, so bestünde wegen der schwer zu durchschauenden Spaltung des Rechtsweges die Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 = BGH NJW 1995, 3397). - BGH, 13.02.2002 - StB 1/02
Beschwerde; Beschlagnahme; Durchsuchung; prozessuale Überholung; Erledigung; …
Dem steht nicht entgegen, daß die Durchsuchung aufgrund des Beschlagnahmebestätigungsantrags des Generalbundesanwalts und der Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände bereits abgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 1995, 3397). - OLG Karlsruhe, 26.06.1996 - 2 VAs 11/96 Zwar steht im vorliegenden Fall grundsätzlich der Rechtsweg nach § 23 ff EGGVG offen, weil der Antragsteller Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung beanstandet (vgl. nur BGHSt 28, 206, 208 f.; 37, 79, 82;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 98 Rdnr. 23;… S 105 Rdnr. 17;… § 23 EGGVG Rdnr. 10; jew. m.w.N.) und weil der Vollzug der Durchsuchung durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen abgeschlossen wurde (BGH NJW 95, 3397 = MDR 95, 1158; Senat NStZ 1995, 48 = NJW 1995, 1976 = StV 1995, 63 f. = Justiz 1995, 54 f.).
