Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1989 - 4 StR 304/88   

EWG-Kontrollgerät

§ 121 Abs. 2 GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist unzulässig, wenn die Vorlagefrage europäisches Recht betrifft, zu dessen Auslegung gem. Art. 234 EG der EuGH berufen ist (vgl. auch § 28 Abs. 2 FGG)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 92
  • NJW 1989, 1437
  • NStZ 1989, 325
  • NZV 1989, 197
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02  

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes

    Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an BGHSt 36, 92).

    Liegt es auf der Hand, daß nur eine Auslegung in Betracht kommt, so entfällt die Vorlagepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; ähnlich BGHSt 36, 92, 96 ["Auslegung der strittigen Frage"]; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13; Bohnert/Lagodny aaO; Röben in Grabitz/Hilf, EUV/EGV 14. ErgLfg. Art. 35 EUV Rdn. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum SDÜ: BGHSt 46, 187; 307; BGHR EuAlÜbk Art. 18 Auslieferung 1).

    c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dient der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit (vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94).

    Ebenso wie bei der Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 36, 92) ist auch bei § 42 IRG die Anrufung des Bundesgerichtshofes unzulässig, wenn eine Rechtsfrage des dem EuGH-Gesetz unterfallenden Rechts, bei deren Lösung sämtliche verbindliche Amtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu berücksichtigen sind, zu klären ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen (vgl. EuGH aaO; Schomburg NJW 2001, 801, 803; Pieper/Schollmeier/Krimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] S. 26: "Rechtsprechungsmonopol").

  • OLG Köln, 04.11.2004 - Ss 182/04  

    Fahren des Inhabers eines EU-Führerscheins ohne Fahrerlaubnis

    Er steht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 76; BGHSt 36, 92), der jeweils auf Vorlage des BayObLG unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt hat (BGHSt 33, 76 [79]), dass "das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, nicht durch innerstaatliche Vorschriften gehindert werden darf, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden." Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Frage, ob der Senat den Gerichtshof unmittelbar anrufen könnte; weil er sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließen will, besteht für eine solche Anrufung kein Anlass.

    Diese Auffassung ist in BGHSt 36, 92 bekräftigt worden, wo es heißt: "In keinem dieser Fälle darf jedoch der Bundesgerichtshof durch eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG und die sich daraus ergebende Bindung das vorlegende Gericht daran hindern, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden.

  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99  

    Arbeit & Soziales - Mindestlohnpflicht auch für inländische Bauunternehmer

    Ebenso steht die Übereinstimmung mit einer Entscheidung des zur verbindlichen Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG (= Art. 177 EG-Vertrag) berufenen Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes einer Vorlage entgegen ( BGHSt 33, 76, 78 f.; 36, 92, 96; BSGE 34, 269; Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 21).
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  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04  

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Selbst wenn dies zu bejahen wäre, bliebe die Vor- legung an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes un- zulässig, weil der Senat nicht durch die eine Bindung bezweckende Einschaltung des Bundesgerichtshofs daran gehindert werden kann, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu übernehmen und anzuwen- den (vgl. BGHSt 33, 76, 79 f.; 36, 92 ff.; Herdegen MDR 1985, 542; Löwe-Rosenberg-Franke, a. a. O., § 121 GVG Rn. 28; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufla- ge, § 121 GVG, Rn. 5).
  • BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91  

    Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem

    Neben diesen EWG -Verordnungen I gilt § 57a StVZO nur subsidiär (BGHSt 36, 92/95).
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