Rechtsprechung
| RG, 21.05.1927 - V 476/26 |
Edelmannswort
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 125 BGB, § 242 BGB, Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf die Form rechtsmißbräuchlich ist, §§ 826, 249 BGB, cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen
- Prof. Dr. Lorenz
Arglistige Berufung auf den Formmangel ("Edelmann-Fall")
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Edelmann-Fall: Ein Edelmannswort ersetzt keine Formvorschriften
Zeitschriftenfundstellen
- RGZ 117, 121
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit
So hat der Senat eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA 1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 - 2 AZR 603/97 - AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127 Nr. 1;… vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB;… APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 - V 476/26 - RGZ 117, 121 - "Edelmannswort";… ebenso Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.;… ähnlich Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 III 4 c bb). - BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64
Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § …
Ferner wurde aber auch schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Einwand der Arglist zugelassen, wenn auf seiten desjenigen, welcher der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegentritt, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig verursacht worden war (RGZ 107, 357, 360 ff; 117, 121, 124), wenn derjenige, der sich auf den Formverstoß beruft, eine Haltung eingenommen hat, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar ist (RGZ 153, 59,60/61) oder wenn eine Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt und diese daraufhin angenommen hat, daß formlose Vereinbarungen genügten (…vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 aaO).
