Rechtsprechung
   BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94   

Ehefrau des abgeschobenen Ausländers

Art. 6 Abs. 1 GG, § 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis der Ehefrau gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Bestandskraft gegenüber dem Ehemann, jedoch keine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO;

§ 42 VwGO, eine Anfechtungsklage gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung (statt Verpflichtungsklage auf ihre Erteilung) ist mit Blick auf die Fiktion des § 69 Abs. 3 AuslG zulässig;

§ 7 Abs. 2 AuslG, zur Frage, wann ein Regelfall (der jede Ermessensentscheidung ausschließt) und ein Ausnahmefall vorliegt (letzteres nicht nur bei atypischen Konstellationen, sondern auch, wenn Grundrechte - hier Art. 6 Abs. 1 GG - anderes gebieten);

§ 46 Nr. 2 AuslG, zu den (hier verneinten) spezialpräventiven und generalpräventiven Voraussetzungen für eine Ausweisung aus Anlaß von Straftaten

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 6 Abs. 1; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1,§ 46 Nr. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 121; StGB § 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Ehegatten

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Aufenthaltbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG im System des Ausländerrechts" von Hubert Heinhold, original erschienen in: ZAR 2004, 27 - 33.

Verfahrensgang

  • VG Neustadt, 22.05.1992 - 7 K 2245/91
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1993 - 13 A 11287/92
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 102, 12
  • NVwZ 1997, 1116
  • DVBl 1997, 186
  • FamRZ 1997, 289
  • DÖV 1997, 388
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Wird zitiert von ... (139)  

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04  

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines Ausländers eine solche Rechtsverletzung im Ausweisungsverfahren des Ehemannes bzw. Vaters selbst geltend machen können mit der Konsequenz, dass ihnen grundsätzlich aus Art. 6 Abs. 1 GG die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zusteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1999 - 11 S 1854/98 -, InfAuslR 1999, 419ff [unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung] und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.2.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791; ebenso zum vergleichbaren Parallelproblem der Klagebefugnis gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 27.8.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12).

    In das den Klägern zu 2. bis 4. zustehende Recht auf familiäres Zusammenleben mit dem Kläger zu 1. greift die Ausweisungsverfügung hier aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 11.1.1994 - 1 A 72.89 -, BVerwGE 95, 25, 27 und Urteil vom 27.8.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12) nicht ein.

    Die durch eine Ausweisung im (hier nicht vorliegenden) Regelfall letztlich bewirkte Trennung des Familienverbandes ist aber der entscheidende Grund dafür, weshalb Ehegatten und minderjährigen Kindern eine Klagebefugnis (bereits) gegen die der Familientrennung kausal "vorgelagerte" Ausweisung eines Familienmitglieds zuerkannt wird (BVerfG, Beschluss vom 31.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 rechte Spalte; BVerwG, Urteil vom 27.8. 1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12).

    Werden die Familienangehörigen aber - wie hier die Kläger zu 2. bis 4. - durch die Ausweisungsverfügung abweichend vom Regelfall in keiner Weise an der Fortsetzung der ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft mit dem Kläger zu 1. im Bundesgebiet gehindert, so wird auch ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 GG, d.h. der persönliche Schutzbereich dieses Grundrechts, nicht in einer eine Klagebefugnis verschaffenden Weise berührt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.8.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95  
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  • VG Karlsruhe, 25.04.2006 - 11 K 1392/05  

    Ablehnung der Niederlassungserlaubnis wegen nicht gesicherter Lebensgrundlage

    Die Voraussetzungen, ob ein Regelfall vorliegt, sind gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 1119 = BVerwGE 102, 12 ff. u. Beschl. v. 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332 ff. m.w.N.; HTK, § 5 AufenthG, Anm. 7).

    Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG, BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 - a.a.O., zur Ausweisung BVerwG, InfAuslR 1996, 103; BVerwG, InfAuslR 1995, 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, NVwZ-RR 1997, 746; vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.06.2001, InfAuslR 2002, 14 zu § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG).

    Diese zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O.,) ist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG übertragbar.

    Art. 6 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.).

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