Rechtsprechung
| BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86; 1 BvL 24/88 |
Ehenamen
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Ehenamen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 24.11.1986 - 8 GR 219/86
- AG Tübingen, 26.07.1988 - 3 GR 115/88
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86; 1 BvL 24/88
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 84, 9
- NJW 1991, 1602
- MDR 1991, 873
- FamRZ 1991, 535
- NJW-RR 1991, 898
- DVBl 1991, 485
- Rpfleger 1991, 247
- Rpfleger 1991, 202
- NJ 1991, 410
- DNotZ 1991, 483
Wird zitiert von ... (82)
- OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91 Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).
Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.
An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f).
Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlug vom 05. März 1991, aaO, S. 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.
In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.
Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34;… Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).
Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.
Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der dargestellten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) und der damit einhergehenden weitgehenden Vernachlässigung des im privaten Namensrecht zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers an einer namensmäßigen Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Nichtsorgeberechtigten und dem Kind ein Interesse des Nichtsorgeberechtigten an der Beibehaltung des Namens überhaupt (noch) in die Abwägung einzustellen ist.
Die Abstammungsfunktion des Namens als ein der Namensänderung widerstreitender abwägungserheblicher Belang hatte bereits vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) eine vergleichsweise geringe Bedeutung.
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91 Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).
Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.
An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f.).
Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.
In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.
Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG…, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34;… Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).
Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.
Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.
Aus den oben dargestellten Gründen geht der Senat indes davon aus, daß die dargelegten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) sich auch auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils auswirken.
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ).Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ).
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern.Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 ).
Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 84, 9 ).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, und traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung.Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).
Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 ; 84, 9 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei …
Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 [21]) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 [23]).
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte (BVerfGE 84, 9 ff.), reformierte der Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, und fasste dabei den § 1355 BGB neu.Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 97, 391 ).
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Dieser Schutz ist in der Verfassungsrechtsprechung bislang nur gegenüber dem staatlich vorgeschriebenen Wechsel des Namens bei Heirat relevant geworden (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Die damit verbundenen Folgen, etwa hinsichtlich des Namens, und die zwangsläufig eintretende Rechtsunsicherheit wären schwer erträglich (vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerfGE 37, 217 [261]; 84, 9 [21 f.]). - BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Er hat Zweifel, ob die Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn Ehegatten mit getrennter Namensführung für ihr vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenes Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmt haben, welcher nach der Regelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9/10 ff = BGBl I S. 807 = NJW 1991, 1602 ff = FamRZ 1991, 535 ff = StAZ 1991, 89 ff [nachfolgend: Übergangsrecht]) zwar vorübergehend zulässig war, nach neuem Recht aber ausgeschlossen ist (§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB ).Die Tatsache, daß die Eltern unter der Geltung der vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 9/22) bis zum 31.3.1994 einen die Reform überdauernden Doppelnamen für das vorgeborene Kind schaffen konnten, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, daß sich ein solcher Doppelname auf die nach Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Kinder erstrecken müßte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung zur Entscheidung vom 5.3.1991 hervorgehoben, daß dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsraum offenstehe (BVerfGE 84, 9/21).
- BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die …
- BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95
Namensgleichheit von Geschwistern
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG
- BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
- BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98
Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen
- BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
Maxem.de - Beschwerde abgelehnt
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
- BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04
Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens
- BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts
- BVerwG, 25.01.1993 - 6 B 67.92
- BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
- KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95
- BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91
- BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
- OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines …
- VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde - …
- BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
Namensrecht und Vertrauensschutz
- BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 51.94
Offene Vermögensfragen: Aufklärungspflicht hinsichtlich diskriminierender …
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
Namensänderung - Scheidungshalbwaise
- BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch vom türkischen Vater bewirkte …
- OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09
Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Familienrecht - Beifügung des Geburtsnamens nach Adoption
- BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu …
- OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes
- BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90
Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen …
- OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von …
- OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in …
- OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00
Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten …
- OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
Änderung des Familiennamens; Familie; Familienname; Namensänderung; …
- BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl
- BVerwG, 14.05.1993 - 6 B 81.92
- OLG Köln, 22.08.1997 - 16 Wx 230/97
Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem …
- BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption
- OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99
Namensänderung; sogen. Scheidungshalbwaisenfälle; Elternteil, nicht …
- OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08
Kindesname bei geschlechtsspezifisch abgewandeltem Familiennamen der griechischen …
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91
Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis
- OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95
Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86
- BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92
Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch
- VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
Namensänderung in sog Stiefkinderfällen - notwendige Beiladung des nicht …
- VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1903/95
Anpassung des Kindesnamens bei Kindern aus geschiedener Ehe nach …
- OLG Köln, 17.01.1996 - 16 Wx 226/95
Doppelname als Familiennamen
- BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97
Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender …
- BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98
Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen …
- VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
Antrag auf Namensänderung hat Erfolg
- VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06
Namensänderung: Kein Anspruch auf dreigliedrigen Familiennamen; Namensänderung; …
- VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird
- VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind
- OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 66/92
- OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90
- OLG Köln, 12.09.1994 - 16 Wx 46/91
- OLG Zweibrücken, 24.11.1995 - 3 W 190/95
- OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95
- OLG Köln, 23.01.1996 - 16 Wx 8/96
Namensgleichheit der Geschwister
- OLG Köln, 28.06.1996 - 16 Wx 107/96
Namensänderung eines erwachsenen Kindes
- BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95
Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer …
- KG, 12.11.1996 - 1 W 8726/95
- OLG Köln, 20.08.1997 - 16 Wx 230/97
Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem …
- VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen; Erforderlichkeit; Namensänderung; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02
Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei …
- VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3757/88
Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines …
- OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93
- OLG Hamm, 14.09.1995 - 15 W 325/95
Wirksamkeit der Namenswahl für ein Kind
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95
Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung
- OLG Köln, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97
- VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
