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   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86; 1 BvL 24/88   

Ehenamen

Art. 3 GG, § 1355 BGB aF

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ehenamen

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    Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB

Verfahrensgang

  • AG Tübingen, 24.11.1986 - 8 GR 219/86
  • AG Tübingen, 26.07.1988 - 3 GR 115/88
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86; 1 BvL 24/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 9
  • NJW 1991, 1602
  • MDR 1991, 873
  • FamRZ 1991, 535
  • NJW-RR 1991, 898
  • DVBl 1991, 485
  • Rpfleger 1991, 247
  • Rpfleger 1991, 202
  • NJ 1991, 410
  • DNotZ 1991, 483



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Wird zitiert von ... (82)  

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91  
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlug vom 05. März 1991, aaO, S. 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der dargestellten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) und der damit einhergehenden weitgehenden Vernachlässigung des im privaten Namensrecht zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers an einer namensmäßigen Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Nichtsorgeberechtigten und dem Kind ein Interesse des Nichtsorgeberechtigten an der Beibehaltung des Namens überhaupt (noch) in die Abwägung einzustellen ist.

    Die Abstammungsfunktion des Namens als ein der Namensänderung widerstreitender abwägungserheblicher Belang hatte bereits vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) eine vergleichsweise geringe Bedeutung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91  
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f.).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Aus den oben dargestellten Gründen geht der Senat indes davon aus, daß die dargelegten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) sich auch auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils auswirken.

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ).

    Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ).

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