Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60   

Ehepaar-Unfall

§ 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als 'Unfallbeteiligter', Vorsatz, Tatbestandsirrtum

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 15, 1
  • NJW 1960, 2060
  • NJW 1961, 325



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Wird zitiert von ... (9)  

  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).

    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).

  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98  
    Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989, 78; VRS 82, 113 = NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).

    § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).

  • OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91  
    Dabei genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH, VRS 24, 34; BGHSt 15, 1 (4) = NJW 1960, 2060; OLG Köln, VRS 75, 342 = NZV 1989, 78 (m. Anm. Schild)).

    Deshalb kommt nach dieser Vorschrift als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGHSt 15, 1 (4)).

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  • OLG Düsseldorf, 08.12.1992 - 5 Ss 372/92  

    Die Wartepflicht des StGB § 142 entfällt nur dann, wenn das Verhalten eines

    Als Täter nach dieser Vorschrift kommt deshalb jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (so auch BGH, 22. Juli 1960, 4 StR 232/60, BGHSt 15, 1).

    Die Wartepflicht trifft deshalb jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden, gegen den nach den Umständen der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten Mitverursachung des Unfalls erhoben werden kann (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NStE Nr. 7 zu § 142 StGB; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., Rdn. 61 zu § 142 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1974 - 1 StR 313/74  
    Richtige Rechtsanwendung erfordert allerdings eindeutige und widerspruchsfreie Feststellungen und eine vollständige, rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213, 215; BGHSt 7, 75, 77; BGHSt 12, 311, 315/316; BGHSt 14, 162, 165; BGHSt 15, 1, 3; RGSt 77, 75, 79; BGH NJW 1960, 1397; BGH NJW 1967, 1140; BayObLGSt 1954, 38, 39).
  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99  

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92  

    Was ist unter Unfallort zu verstehen?

    Auch der BGH (BGHSt 15, 1, 4) hat in einer Entscheidung, die allerdings vor der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.6.
  • OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03  

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend

    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93  
    Dabei genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht not-wendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirk-lichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln a.a.O.; VRS 75, 342).
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