Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83; 1 BvR 501/83   

Eigenbedarf I

§ 564b Abs. 2 Satz 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Eigenbedarf I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 11.02.1983 - 11 S 295/82
  • LG Koblenz, 19.04.1983 - 6 S 278/82
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83; 1 BvR 501/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 361
  • NJW 1985, 2633
  • MDR 1985, 550
  • ZMR 1985, 154



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (108)  

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88  

    Eigenbedarf II

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Anwendung im Einzelfall gezogen sind, waren bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361; zu Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift a.a.O., S. 363 f.).

    Den in BVerfGE 68, 361 (370 ff.) entwickelten und vom Bundesgerichtshof im Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 beachteten Grundsätzen sei weiterhin zu folgen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluß vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]) zur Verfassungsmäßigkeit des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entschieden, daß das Kündigungsrecht des Vermieters ohne Verfassungsverstoß von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietvertrages abhängig gemacht werden darf.

    Er trägt dem Umstand Rechnung, daß die selbst genutzte Wohnung sowohl für den Mieter als auch für den Eigentümer Mittelpunkt der Existenz ist (BVerfGE 68, 361 [371]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 68, 361 [372 f.]).

    Eine Gesetzesauslegung, welche den Willen des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, unberücksichtigt ließe, wäre indes mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 68, 361 [375]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits hervorgehoben hat, geht es bei der Eigenbedarfskündigung für beide Vertragsteile - und damit auch für den Vermieter - um Interessen mit starkem personalem Bezug (vgl. BVerfGE 68, 361 [371]).

    Fachgerichte haben seinen Entschluß, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. auch BVerfGE 68, 361 [373 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93  

    Besitzrecht des Mieters

    Auch der Vermieter kann für aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter fließende Ansprüche das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Anspruch nehmen (für den Anspruch auf Mietzins: vgl. BVerfGE 37, 132 [141 f.]; 49, 244 [247 ff.]; 53, 352 [357 f.]; 71, 230 [247]; 79, 80 [84 f.]; für das Kündigungsrecht: vgl. BVerfGE 68, 361 [370]; 79, 283 [289 f.]; 79, 292 [302]).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozial gebundenen Eigentums nicht in Einklang stünde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 68, 361 [71]).

    Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, kann ihm nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (vgl. BVerfGE 68, 361 [371]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]).

  • BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87  

    Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Es komme hinzu, daß das LG vom Beschluß des BVerfG v. 8.1.1985, BVerfGE 68, 361 , dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamburg, WuM 1986, 51 und dem Rechtsentscheid des BayObLG in WuM 1986, 271 abgewichen sei.

    Die Erwägung, der Beschwerdeführer zu 1.) habe den Eigenbedarf selbst herbeigeführt, verstoße aus den in BVerfGE 68, 361 aufgeführten Gründen gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG .

    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB stellen, sind durch den Beschluß v. 8.1.1985 (BVerfGE 68, 361 ) grundsätzlich geklärt.

    Zu Unrecht beruft sich das LG darauf, das BVerfG habe im Fall 1 BvR 792/83 (BVerfGE 68, 361 ) von Verfassungs wegen keinen Anlaß zu Beanstandungen gesehen.

    In der genannten Entscheidung (BVerfGE 68, 361, 372 f.) ist dargelegt, daß die Fachgerichte auch bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB die widerstreitenden Belange (Erlangungsinteresse und Bestandsinteresse) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem Ausgleich bringen müssen.

    Die Entscheidung BVerfGE 68, 361 bietet auch keine Handhabe für eine Praxis, Eigenbedarfskündigungen unter formelhaftem Hinweis auf einen - eher so empfundenen als im einzelnen dargelegten - »weit überhöhten Wohnbedarf« die Berechtigung abzusprechen.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht