Rechtsprechung
| BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96 |
Eigentumsbruchteile in Familienhand
§ 925 BGB, §§ 182 Abs. 2, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
Anwendbarkeit des § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB über §§ 744 Abs. 1, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf
Volltextveröffentlichungen (7)
- Dt. Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
- Deutsches Notarinstitut
(Volltext/Leitsatz)
BGB §§ 183, 925
Keine Formbedürftigkeit von Einwilligung und Genehmigung zur Auflassung - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Form der Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung eines Grundstücks
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Einwilligung in Auflassung durch Dritten formbedürftig?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Formfreiheit der uneingeschränkt widerruflichen Einwilligung des Eigentümers in die Grundstücksauflassung durch einen Dritten
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1998, 1482
- ZIP 1998, 741
- MDR 1998, 585
- DB 1998, 672
- DNotZ 1999, 40
- WM 1998, 942
- DB 1998, 672 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97
Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag
Ist dagegen das Eigentum zu diesem Zeitpunkt - wie hier - bereits umgeschrieben, steht in der Regel fest, daß ihm eine wirksame Auflassung nicht mehr möglich ist, so daß der Schuldner hierzu auch nicht verurteilt werden darf (vgl. Senat, BGHZ 136, 283, 285; Urt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 und v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449), es sei denn, die Auflassung erlangte trotz der fehlenden Rechtsmacht des Schuldners Wirksamkeit, z.B. gemäß § 185 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482 = DNotZ 1999, 40 m. Anm. Einsele), gemäß § 185 Abs. 2 BGB (…vgl. Senatsurt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, aaO) oder gemäß §§ 883 Abs. 2, 888 BGB. - OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01 Hierzu bedarf es jedoch des Vertrags konkreter Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Mandant hätte sich über den Rat oder die Warnung des Beraters hinweggesetzt; andernfalls ist der gegen ihn sprechende Anschein nicht erschüttert (…BGH aaO.; NJW 1998, 1486, 1487; NJW 1998, 1482, 1492).
- OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 131/10
Immobilien - Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erwerbs von Immobilien
- OLG Hamm, 06.09.2005 - 27 U 95/04
Objektive Gläubigerbenachteiligung durch einen Vergleich
Da nach dem Vergleichsinhalt eine Zahlung der Q AG an die beiden H-Gesellschaften gemeinsam gewollt war, ist durch den Vergleich mit diesen Gesellschaften eine gemeinschaftliche Forderung entstanden ist, auf die die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft anzuwenden sind, und die der Forderung den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichteten Anspruchs verleiht (vgl. BGH NJW 1998, 1482, 1483 zur Forderungsgemeinschaft beim gemeinschaftlichen Verkauf einer Sache). - OLG Rostock, 12.07.2005 - 1 W 4/04
Pfändung des Kaufpreisanspruchs bei mehreren Grundstücksveräußerern
Der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner ist durch den Verkauf ihres gemeinsamen Miteigentumsanteils vielmehr eine gemeinschaftliche Kaufpreisforderung erwachsen, die rechtlich den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung i. S. d. § 432 BGB gerichteten Anspruchs hat (vgl. BGH, NJW 1998, 1482 [1483]; NJW 1984, 1356 [1357]; NJW-RR 2001, 369 [370]). - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 123/09
Beweiskraft einer Privaturkunde nach Veränderungen
Diese ist nur dann gegeben, wenn die Abänderung lediglich der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei Vertragsabwicklung dient (BGH WM 1984, 1539; BGH NJW 1998, 1482).
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