Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
23.01.1998
Aktenzeichen
V ZR 272/96
Dazu im Internet

dejure.org

Eigentumsbruchteile in Familienhand

§ 925 BGB, §§ 182 Abs. 2, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;

Anwendbarkeit des § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB über §§ 744 Abs. 1, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf

ibr-online

Immobilien - Einwilligung in Auflassung durch Dritten formbedürftig?

Deutsches Notarinstitut

BGB §§ 183, 925

Keine Formbedürftigkeit von Einwilligung und Genehmigung zur Auflassung

FIS Money Advice

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olg-jena-ls

Genehmigung einer Auflassung

ZIP-online.de

Formfreiheit der uneingeschränkt widerruflichen Einwilligung des Eigentümers in die Grundstücksauflassung durch einen Dritten

judicialis

Fundstellen
NJW 1998, 1482
ZIP 1998, 741
MDR 1998, 585
DNotZ 1999, 40
WM 1998, 942
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