Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88   

Eilversammlungen

Art. 8 GG, §§ 26 Nr. 2, 14 VersG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Eilversammlungen

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 8, 103 II; VersG §§ 14, 26 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gemehmigung von Eilversammlungen

Verfahrensgang

  • AG Mannheim, 20.10.1986 - 22 Ds 26/86
  • LG Mannheim, 30.06.1987 - 5 Ns 20/87
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1988 - 3 Ss 163/87
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 69
  • NJW 1992, 890
  • NStZ 1992, 188
  • NVwZ 1992, 463
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Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen

    Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine besondere Bedeutung zu, weil der mögliche Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 85, 69 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95  

    § 43 a StGB ist verfassungswidrig

    Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 369 ; 85, 69 ).

    Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der mögliche Wortsinn einer Vorschrift gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (BVerfGE 85, 69 ; 87, 209 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89  

    Sitzblockaden II

    Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dahin eingeschränkt, daß sie den möglichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206, 235 f.; 85, 69, 73; ebenso Abschnitt B I 1 der Gründe der vorliegenden Entscheidung).
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