Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
21.06.2001
Aktenzeichen
4 StR 94/01
Dazu im Internet

dejure.org

Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt

HRR Strafrecht

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB

BGHR; Wohnungseinbruchsdiebstahl (Wegnahme aus angrenzendem Geschäftsraum); Einbrechen; Einsteigen

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

Alpmann Schmidt

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3

judicialis

Fundstellen
NJW 2001, 3203
NStZ 2001, 533
StV 2001, 624
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