Gesetzesstand: 14. Mai 2008
Rechtsprechung
Dazu im Internet
dejure.org
Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt
HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
BGHR; Wohnungseinbruchsdiebstahl (Wegnahme aus angrenzendem Geschäftsraum); Einbrechen; Einsteigen
Alpmann Schmidt
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Fundstellen
NJW 2001, 3203
NStZ 2001, 533
StV 2001, 624