Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01   

Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 610 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 242, 243, 244 StGB
    Wohnungseinbruchsdiebstahl

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3203
  • NStZ 2001, 533
  • StV 2001, 624
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08  

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533; Schmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158).
  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05  

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen

    Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587, S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hierunter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.; vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.).
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