Rechtsprechung
   BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56   

Einfuhrgenehmigung

Reugeldgesetz, Kann-Bestimmung, Rechtsstaatsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Einfuhrgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstaatsprinzip und Verwaltungshandeln

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main, 09.04.1954 - II/1 - 514/52
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 9, 137
  • NJW 1959, 931
  • MDR 1959, 365
  • BB 1959, 323



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95  

    Erweiterter Verfall

    Vielmehr sind bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge weitere wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137, 144 ff.; 80, 109, 120 ff.; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - C. III. 2.).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - ; siehe auch Volk, ZStW 1971, S. 405 ff.).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83  

    Kriegsdienstverweigerung II

    Er verlangt, daß eine gesetzliche Ermächtigung, durch die in den Rechtskreis des Einzelnen eingegriffen wird, nach Gegenstand, Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist (BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 137 [147]).

    Das Rechtsstaatsprinzip verlangt jedoch nur, daß der Einzelne wissen muß, inwieweit die Verwaltung in seinen Rechtskreis eingreifen darf (BVerfGE 9, 137 [149]).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70  
    Es ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein Unterschied, ob der Verwaltung nach ihrem Ermessen ein Eingriff gestattet wird oder ob sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem gesetzlich vorgesehenen Eingriff Abstand nehmen kann (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 137 - BVerfGE 9, 137 -).

    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 [326]) hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für vereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 [149], und Müller, Die Öffentliche Verwaltung 1969 S. 119 ff.).

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